BGH entscheidet Grundsatzfrage zum Zugewinnausgleich!

Datum:

29. Januar 2015

Themen:

Archiv, Ehe- und Familienrecht

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Text:

In seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 zum AZ XI ZR 210/13 hat der BGH zu der grundsätzlichen Frage, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten beim Zugewinnausgleich Vermögenswerte entgeltlich zufließen oder unentgeltlich eine abschließende Entscheidung getroffen: Die Zahlung eines Zugewinnausgleichs ist kein unentgeltlicher Vermögenserwerb! Der Zugewinnausgleich dient nach seinem Grundgedanken der Teilhabe am während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Aufgabenteilung erbringen, sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Durch die Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird demnach der Anspruch des Ausgleichsberechtigten gemäß § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt. Damit unterliegt diese Zahlung als entgeltliche Zuwendung in den Fällen, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Nach der Rechtsprechung des BFH war die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinns ohne Beendigung des Güterstandes als Schenkung und damit als unentgeltliche Zuwendung betrachtet worden (und u.U. steuerpflichtig!).

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Katrin Zink

Rechtsanwältin