Artikel zum Thema ‘Zugewinnausgleich’

Die allermeisten Regelungen zu Scheidung, Unterhalt und Zugewinnausgleich gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG um ein eigenständiges, der Ehe im Wesentlichen gleichgestelltes Rechtsinstitut. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft können Paare gleichen Geschlechts eingehen, die erklären, gemeinsam eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.

Soweit sie keine anderweitigen Regelungen treffen, leben die Partner*innen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), § 6 LPartG.

Trennen sich die Partner*innen voreinander, besteht grundsätzlich – wie bei der Ehe auch – ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, aber auch nach den Lebensverhältnissen richtet. In erster Linie obliegt es allerdings jede*r Partner*in selbst durch Erwerbstätigkeit den eigenen Unterhalt sicherzustellen.

Wie eine Ehe kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft nur auf Antrag und durch gerichtliches Urteil geschieden (§ 15 LPartG sprich von „Aufhebung“) werden.Gemäß § 15 Abs. 2 LPartG „hebt [das Gericht] die Lebenspartnerschaft auf, wenn

1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,

2. Ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,

3. Die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.“

Die Voraussetzungen sind identisch mit denen der Ehescheidung. Ebenso führt das Gericht nach Einreichung des Aufhebungsantrages regelmäßig den Versorgungsausgleich durch.

Nach der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten die Regelungen für den nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1570 bis 1586b, 1609 BGB entsprechend, § 16 LPartG, wobei jede*r Partner*in grundsätzlich für sich allein verantwortlich ist.

Auch für die vormals gemeinsamen Haushaltsgegenstände und die gemeinsame Wohnung sind die Regeln parallel zu denen der Ehe ausgestaltet. Das Gericht kann so z.b. einem der Partner*innen die Wohnung zuweisen.

 

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Das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink & Kollegen

Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Um einen Ehevertrag nachträglich als sittenwidrig zu verwerfen, muss dieser objektiv und subjektiv eine nichtgerechtfertigte Lastenverteilung zum Nachteil einer der Vertragsparteien darstellen.

In einem dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) vorliegenden Fall hatten die Beteiligten kurz nach der Heirat einen Ehevertrag geschlossen. Darin wurde der Zugewinn ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Es wurde auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet bzw. dieser wurde für den Fall, dass betreuungsbedürftige Kinder bestünden, erheblich eingeschränkt. Eine Regelung über den Versorgungsausgleich wurde nicht getroffen.

Nachdem der Ehefrau der Scheidungsantrag zugestellt wurde, berief sie sich auf die Sittenwidrigkeit Des Ehevertrages und machte geltend, sie habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihrem damaligen Ehemann blind vertraut. Während ihr Ehemann während der Ehe ein erhebliches Vermögen aufgebaut habe, habe sie sich aufgrund der klassischen Rollenverteilung um die Kinder gekümmert und sei daher daran gehindert gewesen, selbst ein eigenes Vermögen zur Altersversorgung aufzubauen.

Das OLG stellte fest, dass der Ehevertrag in der Tat objektiv sittenwidrig sei. Er belaste die Ehefrau einseitig und führte vorhersehbar dazu, dass im Scheidungsfall nur der Ehemann an einer möglicherweise von der Ehefrau aufgebauten Altersvorsorge partizipiere.

Die Richter führten jedoch weiter aus, dass auf Sittenwidrigkeit nur dann erkannt werden könne, wenn die einseitig belastenden Vereinbarungen auch die ungleiche Verhandlungspositionen der Eheleute zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses widerspiegelten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, denn allein das blinde Vertrauen der Ehefrau gegenüber dem Ehemann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses reiche nicht aus, um die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB festzustellen, vielmehr hätte z.B. eine besondere wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau bestehen müssen, welche sie zum Vertragsschluss veranlasst habe.

 

(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.12.2014 – 20 UF 7/14)

 

BGH entscheidet Grundsatzfrage zum Zugewinnausgleich!

In seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 zum AZ XI ZR 210/13 hat der BGH zu der grundsätzlichen Frage, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten beim Zugewinnausgleich Vermögenswerte entgeltlich zufließen oder unentgeltlich eine abschließende Entscheidung getroffen: Die Zahlung eines Zugewinnausgleichs ist kein unentgeltlicher Vermögenserwerb! Der Zugewinnausgleich dient nach seinem Grundgedanken der Teilhabe am während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Aufgabenteilung erbringen, sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Durch die Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird demnach der Anspruch des Ausgleichsberechtigten gemäß § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt. Damit unterliegt diese Zahlung als entgeltliche Zuwendung in den Fällen, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Nach der Rechtsprechung des BFH war die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinns ohne Beendigung des Güterstandes als Schenkung und damit als unentgeltliche Zuwendung betrachtet worden (und u.U. steuerpflichtig!).

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Katrin Zink

Rechtsanwältin

Ehescheidung im Überblick

An eine Scheidung war bei der Eheschließung noch nicht zu denken.

Nicht in allen Fällen bestätigt die Zeit jedoch das Vorhaben der Eheleute, sich auf Lebenszeit zu binden. Manchmal kommt es anders als man denkt: Die Eheleute trennen sich und müssen nun die Trennungs- und Scheidungsfolgen regeln. Die Trennungsfolgen sind:  Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder; Trennungsunterhalt, Vermögensaufteilung, Hausratsteilung und die Klärung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung. Die Scheidungsfolgen sind: nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Die Ehe gilt abschließend als geschieden, wenn dies durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen worden ist.

Wegen der besonderen und weitreichenden Bedeutung der Ehe ist Voraussetzung einer gerichtlichen Scheidung, dass die Eheleute über ein Jahr getrennt leben.  Getrennt leben nach dem Gesetz bedeutet, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dazu reicht auch das getrennte Leben in der gemeinsamen Wohnung (eigene Räumlichkeiten, eigene Versorgung, Wäsche usw), wenn im Übrigen keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr bestehen. Das Getrenntleben wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Eheleute kurzfristige Versöhnungsversuche unternehmen. Das Familiengericht kann die Ehe nur dann scheiden, wenn sie ohne Aussicht auf Besserung zerrüttet und somit gescheitert ist.

In zwei Fällen wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet:

  • wenn die Ehegatten schon seit drei Jahren oder länger getrennt leben oder
  • wenn beide Gatten die Scheidung wollen und mindestens seit einem Jahr getrennt leben.

 

Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Ausnahmesituation berücksichtigt, die sich auf das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ bezieht: danach kann eine Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der den Scheidungsantrag stellt, aus Gründen, die in der Person des anderen Antragstellers liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Gesetzgeber hat strenge Anforderungen an diese unzumutbare Härte gestellt und bejaht sie nur in Einzelfällen, wie zBsp. bei schwerem Missbrauch, schweren Beleidigungen, ernsthaften Bedrohungen, Tätlichkeiten oder Tötungsverdacht. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall-Scheidungsantrag Aussicht auf Erfolg hat, ist anwaltliche Beratung unerlässlich.

Ein Antrag auf Ehescheidung kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Aus diesem Grund braucht jedenfalls derjenige Ehegatte unbedingt einen Anwalt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen möchte.  Der andere Ehegatte benötigt nur für den Fall einen Anwalt, dass er selbst auch Anträge an das Gericht stellen will (z.B. einen eigenen Scheidungsantrag oder Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht). Läuft die Scheidung einvernehmlich ab (d.h. alle Trennungs- und Scheidungsfolgen sind geregelt), benötigt der andere Ehegatte in der Regel keinen eigenen Anwalt, da er keine Anträge stellen sondern der Ehescheidung lediglich zustimmen muss.

Für alle familienrechtlichen Fragen  rund um Eheschließung, Ehevertrag, Ehescheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Vermögensaufteilung (insbesondere im Miteigentum stehende Immobilien), Hausratsteilung, Ehewohnung sowie Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen steht Ihnen Rechtsanwältin Katrin Zink gern zur Verfügung!