Artikel zum Thema ‘Ehescheidung’

Die Drohung mit der Teilungsversteigerung des Familienheims durch den Ehepartner

Nicht selten kommt es im Rahmen von Trennungen und Scheidungen zwischen den Ehepartnern zu Diskussionen um das Familienheim. Sie sind beide Miteigentümer und können sich nicht über die Nutzung oder Verwertung der Immobilie nach der Trennung einigen. Einigkeit besteht oft nur darüber, dass jeder für sich eine hohe Ausgleichszahlung von dem anderen Ehepartner möchte, sollte er  seinen Miteigentumsanteil auf diesen übertragen. Einen gesetzlich normierten Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils gibt es indes ebenso wenig wie einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zum Verkauf der Immobilie.

Genau in diesem Streitfeld wird immer wieder eine Teilungsversteigerung der Immobilie angedroht, sollte man sich nicht doch z. Bsp. auf die geforderte Höhe der Ausgleichszahlung einigen.

Die Risiken und Nebenwirkungen einer Teilungsversteigerung sind den Eheleuten indes oft unbekannt.

Die Teilungsversteigerung ist gemäß den Paragrafen 749, 753 BGB ein gesetzlicher Anspruch jedes Miteigentümers, die Miteigentümergemeinschaft aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt allerdings nicht in der Weise -wie vielfach falsch unter den Eheleuten gedacht- durch Versteigerung des Anteil des jeweils anderen Ehepartners sondern durch Versteigerung der gesamten Immobilie! Das Grundstück wird in Geld umgewandelt und das Geld für jeden Anteil hinterlegt, sollte es zwischen den Eheleuten keine Einigung über die Erlösverteilung geben.

Ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und sinnvolle Durchführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens wirklich vorliegen, muss immer am konkreten Einzelfall unter Gesamtbetrachtung der tatsächlichen familiären Lebensverhältnisse und der ehelichen Trennungssituation geprüft werden. An dieser Stelle ist nicht zuletzt wegen der Komplexität der Voraussetzungen, der Durchführung sowie der Wirkungen der Teilungsversteigerung anwaltlicher Rat unerlässlich!

 

Zwei wichtige Punkte an dieser Stelle vorab:

  1. Kein Antrag auf Teilungsversteigerung vor Rechtskraft der Ehescheidung, sofern die Immobilie nahezu Ihr gesamtes Vermögen ausmacht! Grund: Paragraf 1365 BGB!
  2. Treten Sie als Antragsgegner eines Teilungssteigerungsverfahrens immer fristgerecht -Zustellung des Beitrittsbeschlusses beim Antragsteller muss spätestens 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin erfolgen – dem Verfahren bei! Grund: nur so sichern Sie sich überhaupt einen Einfluss auf das Verfahren!

 

Sollten Sie:

Fragen rund um Ihre Immobilie haben,

sich der Androhung einer Teilungsversteigerung ausgesetzt sehen

oder bereits Beteiligter eines solchen Verfahrens sein

oder in jedem Fall eine Teilungsversteigerung durch Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung zur ehelichen Vermögensauseinandersetzung verhindern wollen,

vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin, wir sind für Sie da!

 

Katrin Zink

Rechtsanwältin

 

 

 

 

Welche Anwalts- und Gerichtskosten familienrechtliche oder sonstige Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar?

Am 10.03.2016 hat der Bundesfinanzhof, speziell der 6. Senat, zum Aktenzeichen VI R 38/13 entschieden, dass lediglich die Rechtsanwaltskosten für die Ehescheidung und des Versorgungsausgleichsverfahrens als sog. Zwangsverbund, regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind Gerichts- und Anwaltskosten für Familienverfahren, die außerhalb dieses sog. Zwangsverbundes liegen – wie z. B. Streitigkeiten über das Umgangsrecht, die Ehewohnung oder Unterhaltsansprüche oder Zugewinnausgleichsansprüche –  grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau in 2010 mehrere tausend Euro für Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten wegen der Streitigkeiten der Eheleute über den Hausrat, den Trennungsunterhalt sowie das Umgangsrecht aufgewandt. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beantragte die Ehefrau für diese Kosten die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen, um eine Steuervergünstigung zu erhalten.

Das Finanzamt hatte lediglich die Rechtsanwaltskosten wegen des Scheidungsverfahrens sowie des Verfahrens zum Versorgungausgleich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Die weiteren Anwalts- und Gerichtskosten wurden der Ehefrau nicht steuerlich vergünstigt angesetzt. Auf die Klage der Ehefrau gab das Finanzgericht dem Anspruch der Klägerin statt. Das Finanzgericht schloss sich hierbei einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12.05.2011 zum Aktenzeichen VI R 42/10 an, wonach die streitigen Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig waren, da die Prozessführung der Klägerin Erfolg versprechend und nicht mutwillig gewesen sei. Darüber hinaus habe die Ehefrau beantragt, die Verfahren Hausrat sowie Umgangsrecht als Scheidungsfolgesachen im gewillkürten Verbund zu führen mit der Folge, dass beide Verfahren notwendig mit dem Scheidungsverfahren geklärt werden mussten. Auf die Revision des Finanzamtes hob der Bundesfinanzhof das Urteil mit der Begründung auf, dass Kosten für außerhalb des sog. Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Ehegatte die kostenauslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren. Dies gelte deshalb, da die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar gelten. Nach heutiger Rechtslage ist die Regelung sowie die Änderung des Umgangsrechts in erster Linie den Kindeseltern zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen. Damit haben die Kindeseltern kostenvermeidende Handlungsweisen in ihrer eigenen Verantwortung. Allenfalls in Fällen, wo nach gerichtlicher Antragstellung des Familiengerichts am Ende feststellt, dass ein Elternteil jeglichen Umgang mit dem Kind grundlos verweigerte und sich der andere Elternteil das Umgangsrecht mit dem Kind vor dem Familiengericht überhaupt erst erstreiten musste, ist eine Berücksichtigung der Kosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung durch eine Ausnahmenentscheidung des Bundesfinanzhofes denkbar.

Unser Praxistipp: Alle Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus familienrechtlichen Verfahren bei der Einkommenssteuererklärung angeben und nach Einwänden des Finanzamtes zur Unvermeidbarkeit der Kosten vortragen.

Für Rückfragen steht Ihnen das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink gern zur Verfügung!

Welche der verwitweten Ehefrauen bekommt nun die Lebensversicherung?

Entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs ist der „verwitwete Ehegatte“ nicht notwendigerweise derjenige, der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser verheiratet ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst seine eigene Rechtsprechung im Bereich des Lebensversicherungsrechts fortgeführt. Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem die Witwe eines Erblassers dessen Lebensversicherung auf die Auszahlung der Versicherungssumme verklagte. Als der Erblasser den Versicherungsvertrag ursprünglich abgeschlossen hatte, war er noch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen. Im Vertragsformular hatte er angekreuzt, dass im Todesfall „der verwitwete Ehegatte“ Begünstigter der Versicherungssumme sein sollte. Nach der Scheidung hatte sich der Erblasser an die Versicherung gewandt und um Auskunft gebeten, wer Begünstigter der Versicherung sei. Diese hatte ihm geantwortet, „der verwitwete Ehegatte“ sei begünstigt. Nach dem Tod zahlte die Versicherung die Summe an die Ex-Ehefrau aus.

Der BGH führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigten-Erklärung der maßgebliche für dessen Auslegung sei. Die Versicherung „empfange“ diese Erklärung nur und könne daher Überlegungen und Wünsche des Erblassers nach dieser Erklärung nicht beachten, sofern diese ihr nicht mitgeteilt würden. Bei dem Begriff „der verwitwete Ehegatte“ handele es sich rechtlich überdies nicht um eine abstrakte Bezeichnung, sondern um eine ganz bestimmte (bestimmbare) Person. Im Übrigen sei die Begünstigung auch nicht auflösend bedingt durch den Fall der Scheidung.

(BGH, Urt. v. 22.07.2015 – IV ZR 437/14)

Bei ähnlich gelagerten Fällen erscheint es insofern angeraten, die begünstigte Person mit Namen zu benennen und im Falle einer Scheidung o.ä. ausdrücklich gegenüber der Versicherung ‚auszutauschen‘.

Im vorliegenden Fall hatte die geschiedene Ehefrau also Glück.

 

 

 

 

Die allermeisten Regelungen zu Scheidung, Unterhalt und Zugewinnausgleich gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG um ein eigenständiges, der Ehe im Wesentlichen gleichgestelltes Rechtsinstitut. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft können Paare gleichen Geschlechts eingehen, die erklären, gemeinsam eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.

Soweit sie keine anderweitigen Regelungen treffen, leben die Partner*innen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), § 6 LPartG.

Trennen sich die Partner*innen voreinander, besteht grundsätzlich – wie bei der Ehe auch – ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, aber auch nach den Lebensverhältnissen richtet. In erster Linie obliegt es allerdings jede*r Partner*in selbst durch Erwerbstätigkeit den eigenen Unterhalt sicherzustellen.

Wie eine Ehe kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft nur auf Antrag und durch gerichtliches Urteil geschieden (§ 15 LPartG sprich von „Aufhebung“) werden.Gemäß § 15 Abs. 2 LPartG „hebt [das Gericht] die Lebenspartnerschaft auf, wenn

1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,

2. Ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,

3. Die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.“

Die Voraussetzungen sind identisch mit denen der Ehescheidung. Ebenso führt das Gericht nach Einreichung des Aufhebungsantrages regelmäßig den Versorgungsausgleich durch.

Nach der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten die Regelungen für den nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1570 bis 1586b, 1609 BGB entsprechend, § 16 LPartG, wobei jede*r Partner*in grundsätzlich für sich allein verantwortlich ist.

Auch für die vormals gemeinsamen Haushaltsgegenstände und die gemeinsame Wohnung sind die Regeln parallel zu denen der Ehe ausgestaltet. Das Gericht kann so z.b. einem der Partner*innen die Wohnung zuweisen.

 

Sie haben Fragen? Wir sind gern für Sie da!

 

Das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink & Kollegen

Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Um einen Ehevertrag nachträglich als sittenwidrig zu verwerfen, muss dieser objektiv und subjektiv eine nichtgerechtfertigte Lastenverteilung zum Nachteil einer der Vertragsparteien darstellen.

In einem dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) vorliegenden Fall hatten die Beteiligten kurz nach der Heirat einen Ehevertrag geschlossen. Darin wurde der Zugewinn ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Es wurde auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet bzw. dieser wurde für den Fall, dass betreuungsbedürftige Kinder bestünden, erheblich eingeschränkt. Eine Regelung über den Versorgungsausgleich wurde nicht getroffen.

Nachdem der Ehefrau der Scheidungsantrag zugestellt wurde, berief sie sich auf die Sittenwidrigkeit Des Ehevertrages und machte geltend, sie habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihrem damaligen Ehemann blind vertraut. Während ihr Ehemann während der Ehe ein erhebliches Vermögen aufgebaut habe, habe sie sich aufgrund der klassischen Rollenverteilung um die Kinder gekümmert und sei daher daran gehindert gewesen, selbst ein eigenes Vermögen zur Altersversorgung aufzubauen.

Das OLG stellte fest, dass der Ehevertrag in der Tat objektiv sittenwidrig sei. Er belaste die Ehefrau einseitig und führte vorhersehbar dazu, dass im Scheidungsfall nur der Ehemann an einer möglicherweise von der Ehefrau aufgebauten Altersvorsorge partizipiere.

Die Richter führten jedoch weiter aus, dass auf Sittenwidrigkeit nur dann erkannt werden könne, wenn die einseitig belastenden Vereinbarungen auch die ungleiche Verhandlungspositionen der Eheleute zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses widerspiegelten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, denn allein das blinde Vertrauen der Ehefrau gegenüber dem Ehemann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses reiche nicht aus, um die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB festzustellen, vielmehr hätte z.B. eine besondere wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau bestehen müssen, welche sie zum Vertragsschluss veranlasst habe.

 

(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.12.2014 – 20 UF 7/14)

 

„Plünderung“ des gemeinsamen Girokontos nach der Trennung

Haben Eheleute während der Ehe ein gemeinsames Girokonto gehabt, so steht das Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich beiden jeweils zur Hälfte zu. Hebt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die ihm zustehende Hälfte vom Konto ab, so steht dem anderen Ehegatten regelmäßig ein Ausgleichsanspruch gemäß § 430 BGB zu. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen den Eheleuten eine anderweitig Regelung besteht. Eine solche anderweitige Regelung sei von der abhebenden Partei zu beweisen, so das OLG Bremen. Allein der Vortrag, mit den Abhebungen seien trennungsbedingte Anschaffungen getätigt worden, reiche nicht aus. Etwas anderes sei anzunehmen, wenn die abgehobene Summe für den Unterhalt der übrigen Familienmitglieder genutzt werde, oder mit ihr noch gemeinsame Schulden bezahlt würden.

(OLG Bremen, Beschl. v. 03.03.2014 – 4 UF 181/13)

Voraussetzungen für die Ehescheidung

Eine Ehe kann nur durch richterlichen Beschluss geschieden werden. Die Ehescheidung muss von einem anwaltlich vertretenen Ehepartner bei Gericht beantragt werden. Der andere Ehepartner kann der Ehescheidung zustimmen, dann braucht er keine eigene anwaltliche Vertretung oder er stellt einen eigenen -quasi Gegenscheidungsantrag, dann benötigt er ebenfalls eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin für das Verfahren.

Der Scheidungsantrag kann gestellt werden, wenn die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die Ehepartner mehr als ein Jahr getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird. Leben die Ehepartner mehr als drei Jahre von Tisch und Bett getrennt, vermutet das Gesetz, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist.

Mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gilt die Ehe als aufgelöst!

Sofern Sie Fragen rund um das Thema Scheidung haben, rufen Sie mich gern an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin, ich bin für Sie da.

Gern können Sie auch das Scheidung-Online-Formular ausfüllen und unkompliziert die Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens über mich veranlassen.

 

Katrin Zink

Scheidungsanwältin

 

Versöhnung im Scheidungsverfahren

Das Oberlandergericht Bremen hat am 2. Mai 2012 zum AZ 4 WF 40/12 entschieden, dass in der Rücknahme eines Scheidungsantrages nach Mitteilung einer Versöhnung der Eheleute an das Gericht, eine echte Versöhnung zu sehen ist mit der Folge, dass das Trennungsjahr dadurch unterbrochen wird.

Im zur Entscheidung stehenden Fall sollte die Ehe geschieden werden. Mit dem Hinweis einer Versöhnung und dem Willen beider Eheleute, doch an der Ehe festhalten zu wollen, nahmen sie ihre Scheidungsanträge zurück. Bereits einen Tag später trennten sich die Eheleute wieder, die Versöhnung scheiterte.

Das Gericht hat nun den erneuten Scheidungsantrag zurückgewiesen unter dem Hinweis, dass bei einem jetzigen Scheidungswunsch das Trennungsjahr wieder vollständig abgewartet werden muss. Durch die Rücknahme hätten die Eheleute deutlich gemacht, dass die Versöhnung Erfolg gehabt habe und dass sie nicht mehr geschieden werden wollten.

Praxistipp: Von einer solchen Versöhnung ist ein „Versöhnungsversuch“ zu unterscheiden. Dieser unterbricht das Trennungsjahr nicht. Die Abgrenzung zwischen beiden bereitet regelmäßig Schwierigkeiten. Es bietet sich daher in der Praxis an, im Falle eines laufenden Scheidungsverfahrens dem Gericht die Unternehmung eines Versöhnungsversuches anzuzeigen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Scheitert der Versöhnungsversuch zeitnah, kann das Verfahren fortgesetzt werden.

Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 

Katrin Zink

Rechtsanwältin

 

BGH entscheidet Grundsatzfrage zum Zugewinnausgleich!

In seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 zum AZ XI ZR 210/13 hat der BGH zu der grundsätzlichen Frage, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten beim Zugewinnausgleich Vermögenswerte entgeltlich zufließen oder unentgeltlich eine abschließende Entscheidung getroffen: Die Zahlung eines Zugewinnausgleichs ist kein unentgeltlicher Vermögenserwerb! Der Zugewinnausgleich dient nach seinem Grundgedanken der Teilhabe am während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Aufgabenteilung erbringen, sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Durch die Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird demnach der Anspruch des Ausgleichsberechtigten gemäß § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt. Damit unterliegt diese Zahlung als entgeltliche Zuwendung in den Fällen, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Nach der Rechtsprechung des BFH war die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinns ohne Beendigung des Güterstandes als Schenkung und damit als unentgeltliche Zuwendung betrachtet worden (und u.U. steuerpflichtig!).

Haben Sie Fragen? Ich bin für Sie da!

 

Katrin Zink

Rechtsanwältin

Kosten des Scheidungsprozesses auch weiterhin als aussergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar!

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Scheidungsprozesskosten auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (FG Münster, Urteil vom 21. November 2014, AZ 4 K 1829/14 E).
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage teilweise statt. Die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses seien außergewöhnliche Belastungen. Die Kosten seien zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden könne. Dem stehe die Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, denn ohne den Scheidungsprozess und die dadurch entstandenen Prozesskosten liefe die Klägerin Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Begriff der Existenzgrundlage sei nicht rein materiell zu verstehen, sondern umfasse auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und der gesellschaftlichen Stellung. Dies erfordere die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Für ein solch weites Verständnis des Begriffs spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, lediglich die umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten durch die seit dem Jahr 2011 geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder einzuschränken. Zwangsläufig entstandene Scheidungskosten seien aber schon seit früherer langjähriger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt gewesen. Diese Abzugsmöglichkeit habe der Gesetzgeber nicht einschränken wollen.

Ich stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Katrin Zink

Rechtsanwältin