Sonderrechte eines Polizeifahrzeugs nur bei Einsatz von Martinshorn und Blaulicht

Datum:

29. September 2015

Themen:

Verkehrsrecht

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Das Land Berlin muss Schadensersatz nach einem Unfall an einen Autofahrer zahlen, weil ein Polizeifahrzeug nur mit eingeschaltetem Blaulicht aber ohne Martinshorn bei Rot in eine Kreuzung eingefahren ist. Infolgedessen kam es zu einem Auffahrunfall. Das Kammergericht hat das Einfahren des Polizeiwagens als Rotlichtverstoß gewertet, da die Sonderrechte aus    §38 Abs.1 Satz 2 StVO, nach der andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen müssen, nur gelte, wenn sowohl Martinshorn als auch Blaulicht eingeschaltet sind. ( KG 18.07.15)