Akteneinsichtsrecht auch in die Rohmessdaten im Bußgeldverfahren
Datum:
22. September 2015
Themen: Schlagwörter:Akteneinsichtsrecht in Rohmessdaten, Beweismittel, Bußgeldverfahren
Text:Immer wieder versagen die Behörden ein vollständiges Akteneinsichtsrecht auch in die Rohmessdaten. Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Kempten. „Die Bußgeldstelle des Bayrischen Polizeiverwaltungsamtes wird angewiesen, im Rahmen der Akteneinsicht dem Verteidiger die komplette Messfilmreihe in unverschlüsselter Form, das digitale Messfoto und die Fotoliniendokumentation an die Kanzlei des Verteidigers zu übersenden. Nach § 147 StPO ist dem Verteidiger umfassend in alle Aktenbestandteile einschließlich der Beweismittel Einsicht zu gewähren“. (AG Kempten 10.09.15, 24 OWi 220 Js 15207/15)