Verjährung im Bußgeldverfahren nach Übergabe des Bußgeldbescheides an Kanzleikraft
Datum:
27. August 2015
Themen: Schlagwörter:Bußgeldbescheid, Bußgeldverfahren, Verjährung, Zustellungsurkunde
Text:Wenn die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid weder mit Zustellungsurkunde an den Betroffenen noch an den Verteidiger direkt zustellt, sondern laut Postzustellungsurkunde an die Sekretärin als „Vertretungsberechtigten“ so ist die Zustellung nicht wirksam, mit der Folge, dass eine verjährungsunterbrechende Wirkung der Zustellung nicht eintritt. Die Kanzleikraft ist nämlich weder eine gesetzliche noch eine sonstige Vertreterin des Verteidigers. (vgl. AG Landshut 27.07.2015, 2 OWi 4286 Js 5892/15)