Auch ohne Helm-keine Abzüge beim Schmerzensgeld
26. Februar 2014
Themen: Schlagwörter:Helmpflicht, Schadenersatz, Schmerzensgeld
Text:Anders als das OLG Schleswig Holstein im Sommer letzten Jahres hat jetzt das OLG Celle einem verletzten Fahrradfahrer umfassend Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Kopfverletzung nach einem Verkehrsunfall zugesprochen. Auch in diesem Fall hat der Fahrradfahrer zum Unfallzeitpunkt keinen Helm getragen. Da es aber an einer gesetzlichen Regelung zur Helmpflicht fehle, stehe dem Radfahrer nach Ansicht des Gerichts der Ersatz von 100 Prozent seines Schadens zu. Alleine die tendenzielleSchutzwirkung eines Helmes begründe keine Helmtragepflicht. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung der Obergerichte zu diesem Thema hat des OLG Celle die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.( OLG Celle Urteil 12.02.14- 14U113/13)