Hooligan-Gruppen können kriminelle Vereinigung sein
Datum:
26. Januar 2015
Themen: Schlagwörter:gefährliche Körperverletzung, Hooligans, kriminelle Vereinigung, Schlägerei
Text:Im zugrunde liegenden Fall waren die Angeklagten Mitglieder und Rädelsführer einer in Dresden ansässigen Gruppierung von Hooligans, die mit anderen Hooligans rund um Fußballspiele von Dynamo Dresden Kämpfe ausgefochten hat, die meist zuvor verabredet waren. Weil die Gruppierung gerade auch auf die Ausübung von Schlägereien ausgerichtet war, bestand ihr Zweck und ihre Tätigkeit, wie jetzt der Bundesgerichtshof bestätigt hat, in der Begehung strafbarer gefährlicher Körperverletzungen und war deshalb als kriminelle Vereinigung zu werten. (BGH 22.01.2015-3StR233/14)