Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger Tötung- Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Datum:

15. September 2014

Themen:

Strafrecht

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Ein weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich vor der Tat in Erscheinung getretener Angeklagter überfuhr mit mehr als 2Promille Alkohol im Blut und einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h innerorts einen 48-jährigen Radfahrer, der kurz nach dem Unfall verstarb. Die Schuld am Unfall lag allein beim Angeklagten, der die Tat gestanden und bereut hat. Der Getötete war verheiratet und Vater dreier Kinder.  Der Angeklagte war zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten vurteilt worden. Das zuständige Landgericht hatte es abgeleht, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg. Wegen der herausragend schweren Tatfolgen, der Alkoholisierung des Angeklagten weit über die absolute Fahruntüchtigkeit hinaus und der aggressiven Fahrweise ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach Ansicht des OLG Hamm zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. ( OLG Hamm 26.08.14, 3 RVs 55/14)