Fließender Verkehr auf Zufahrtsstraße eines Parkplatzes hat Vorrang

Datum:

26. September 2014

Themen:

Verkehrsrecht

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Grundsätzlich dienen öffentlich zugängliche Parkplätze dem ruhenden Verkehr. Ein ein-oder ausparkendes Fahrzeug trifft deshalb in der Regel nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer des Parkplatzes. Es gibt also grundsätzlich keinen Vertrauensgrundsatz zugunsten eines fließenden Verkehrs. Anders verhält es sich, wenn die zwischen den Parkplätzen angelegten Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben und sich aus der baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu-und Abfahrt dienen. In diesem Fall muss der Ausparkende gewährleisten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. (OLG Hamm, 29.08.14, 9 U 26/14)