Alkoholfahrt rechtfertigt verhaltensbedingte Kündigung

Datum:

8. Mai 2014

Themen:

Arbeitsrecht

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Das Arbeitsgericht Berlin hat eine verhaltensbedingte Kündigung eines Berufskraftfahrers bestätigt, der mit 0,64 Promille während der Arbeitszeit einen Unfall mit Personen-und Sachschaden verursacht hat. Eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers sah das Gericht als nicht erforderlich an. Der Arbeitnehmer habe vielmehr seine arbeitsvertraglichen Pflichten in vorwerfbarer und schwerwiegender Weise verletzt. Gegen die Vorwerfbarkeit spreche auch nicht die Alkoholerkrankung des Berufskraftfahrers. (Arbeitsgericht berlin, 3.4.14, 24 Ca 8017/13)