Bestreiten des Tatvorwurfs darf nicht Grund für die Versagung der Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung sein

Datum:

12. März 2014

Themen:

Strafrecht

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Nach Ansicht des OLG Hamm ist das Prozess-und Verteidigungsverhalten eines Angeklagten nur im Ausnahmefall geeignet, eine sonst nicht auszuschließende günstige Sozialprognose zu verneinen. Auch wenn ein Angeklagter den Tatvorwurf hartnäckig bestreite und es ihm an Unrechtseinsicht fehle, dürfe aus diesem Grund allein nicht die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung verneint werden. Anderenfalls würde das Verteidigungsrecht eines Angeklagten ausgehöhlt.( OLG Hamm, 30.07.13, 5 RVs 59/13)