Auch während eines Kündigungsschutzverfahrens muss ein Gekündigter zur Vermittlung bereit sein

Datum:

21. August 2013

Themen:

Arbeitsrecht

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Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber muss ein Arbeitsloser auch während der Dauer eines von ihm eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht den Vermittlungsversuchen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Er muss bereit sein, eine Beschäftigung aufzunehmen und an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Anderenfalls fehlt es an den Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld. (Sozialgericht Stuttgart S 5 AL 4769/12)