Flensburger Punkte und die Entziehung der Fahrerlaubnis

Datum:

17. Mai 2011

Themen:

Archiv, Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsrecht

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Flensburg ist nicht nur für sein Bier bekannt, sondern auch wegen des Verkehrszentralregisters. Hierin werden mit Akribie die Sünden der Verkehrsteilnehmer dokumentiert. Ist das Punktekonto mit 18 Punkten angefüllt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis unumgänglich, sie erfolgt automatisch, und es kommt eine mindestens sechsmonatige Sperrfrist für die Neuerteilung hinzu sowie die gefürchtete Medizinisch- Psychologische Untersuchung (MPU). Der Führerschein ist abzugeben. Wird Verlust oder Vernichtung des Führerscheins behauptet, um sich im Besitz des Führerscheines zu halten, kann davor nur gewarnt werden. Mit rechtskräftiger Entziehung ist die Fahrerlaubnis erloschen. Wird trotzdem weitergefahren, z.B. unter Vorlage des “verlorenen” Führerscheins, ist eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegeben. Als Verkehrsteilnehmer kann man seine Geschicke in die eigene Hand nehmen und durch ein Aufbauseminar und/oder eine verkehrspsychologische Beratung Punkte abbauen. Bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar kann man je nach Punktestand zwischen 2 bis 4 Punkte Rabatt erreichen. Wartet man dagegen auf die Anordnung der Teilnahme, gibt es kein Rabatt. Freiwilligkeit wird also belohnt. Für die verkehrspsychologische Beratung wird ein Rabatt von 2 Punkten eingeräumt. Aufbauseminar und Beratung führen jedoch nur einmal in 5 Jahren zum Punktabzug.

Eine weitere Möglichkeit sind Rechtsmittel gegen punktbewehrte Bußgeldbescheide. Diese Variante empfiehlt sich dann, wenn in Kürze die Löschung eingetragener Punkte zu erwarten ist, denn bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch läuft die Löschungsfrist für die bereits angesammelten Punkte. Dazu sollte man jedoch seinen “Kontostand” in Flensburg kennen und wissen, wann die eingetragenen Punkte rechtskräftig geworden sind. Im Rahmen des anwaltlichen Mandats ist die Abfrage des Punktestandes selbstverständlich. Für weitergehende Fragen zum Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.