Artikel zum Thema ‘Zeugnisverweigerungsrecht’

Fahrtenbuchauflage nach Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes

Nach Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h konnte die Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises den Fahrer des betreffenden Fahrzeugs nicht ermitteln, da die Halterin des Fahrzeugs von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Behörde hat daraufhin der Halterin auferlegt, für acht Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Die von der Halterin deshalb eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, die Auflage sei nicht zu beanstanden. Eine Fahrtenbuchauflage diene der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Die Halterin habe sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht auskunftswillig sei, obwohl sie den Fahrer und den Verkehrsverstoß kenne. (Verwaltungsgericht Koblenz, 13.01.15-4K215/14)

Unverhältnismäßige Durchsuchung von Kanzleiräumen

Im zugrundeliegenden Fall hatte das Amtsgericht München die Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei eines Verteidigers angeordnet ohne sich mit der Problematik der Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde des Betroffenen gab das Landgericht dem Amtsgericht Recht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Instanzgerichte deshalb schwer gerügt. Die Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen des Strafverteidigers eines Angeklagten ist unverhältnismäßig, wenn voraussichtlich auch Erkenntnisse zu erwarten sind, über die ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Darüberhinaus bringe eine Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger immer die Gefahr mit sich, dass auch Daten von anderen Mandanten eines Rechtsanwaltes zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Anwaltes gerade als sicher wähnen dürfen. (BVerfG, Beschluss 06.11.14-2BvR 2928/10)