Artikel zum Thema ‘Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte’

Flucht vor der Polizei ist nicht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar

Auch wenn durch die Flucht eines Angeklagten vor der Polizei Dritte gefährdet oder gar unvorsätzlich verletzt werden, bleibt die Flucht an sich straflos. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegt nur dann vor, wenn ein Angeklagter eine aktive Tätigkeit mit Nötigungscharakter  entfaltet und damit eine Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren möchte. Die Gewalt muss gegen den Amtsträger gerichtet oder zumindest körperlich für ihn spürbar sein.  (vgl. BGH Beschluss 15.01.2015, 2 StR 204/14)

Strafzumessung bei besonders schweren Fällen des Landfriedensbruchs und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Bonn wegen fehlerhafter Strafzumessung  aufgehoben. Das Gericht hatte einen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe über sechs Jahren wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. In seiner Strafzumessung hat das Gericht zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er  Repräsentanten des Staates angegriffen und diese ihm keinen Anlass für die Angriffe gegeben hätten. Das war rechtsfehlerhaft., da bereits der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eine gegen einen Amtsträger der Bundesrepublik gerichtete Handlung voraussetzt, so dass hier ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliegt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei richtiger Anwendung der Strafzumessungskriterien zu einer geringeren Strafe gekommen wäre, war das Urteil aufzuheben. ( BGH 2 StR 119/13, Urteil vom 9.10.13)

Fortdauer der Untersuchungshaft für einen Schweizer Hooligan

Das OLG Hamm hat die weitere Haftbeschwerde eines Schweizer Hooligans als unbegründet verworfen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 10.Mai diesen Jahres einem Polizeibeamten eine Bierflasche auf den Hinterkopf geschlagen zu haben, so dass der bewußtlos zu Boden fiel und eine große Platzwunde davontrug. Bei seiner Festnahme habe er  zudem massiv und gewaltsam Widerstand geleistet. Er sei deshalb der gefährlichen Körperverletzung sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante dringend tatverdächtig und müsse mit der Verhängung einer erheblichen vollstreckbaren Freiheitsstrafe rechnen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr auch wenn der Beschuldigte eine bürgerliche Herkunft, eine Beschäftigung im Bankenwesen und familiäre Bindungen in der Schweiz nachweisen kann. Auch die vom Beschuldigten in Aussicht gestellte Kaution in Höhe von 10.000EUR für den Fall der Haftverschonung sah das Gericht als nicht ausreichend an, um der Fluchtgefahr begegnen zu können.( OLG Hamm,18.07.13, 5 Ws 245 und 266/13)