Artikel zum Thema ‘Wechselmodell’
BGH: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell!
Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die Mehrkosten, die aufgrund des Wechselmodells entstehen. Das sind vor allem Wohn- und Fahrtkosten. Ein Mehraufwand, der dem Kindesvater aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwands anfalle, könne auch bei enger Auslegung des Wechselmodellbegriffs berücksichtigt werden. Das ermögliche eine großzügigere unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Mehrkosten, welche allerdings konkret geltend zu machen sind.
BGH, Beschluss vom 5. November 2014, Az XII ZB 599/13
Haben Sie Fragen zur Wirkung der Entscheidung auf Ihren speziellen Fall? Ich stehe Ihnen gern zur Verfügung.
Katrin Zink
Rechtsanwältin
KG Berlin: Kein Wechselmodell gegen den Willen der Eltern
Das Wechselmodell -das Kind lebt zu gleichen Zeitanteilen abwechselnd im Haushalt eines Elternteils- darf grundsätzlich nicht gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden. Im zur Entscheidung des Kammergerichts stehenden Fall, würde dem Kind ein Wechselmodell eher schaden. Es bestünde die Gefahr, dass die entstehenden Konflikte aufgrund der fehlenden Kommunikation der Eltern auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Das Konfliktpotenzial wäre sogar größer, da sich der Vater auf das Wechselmodell nur gezwungener Maßen eingelassen hätte.
KG Berlin, Beschluss vom 14. 3. 2013, 13 UF 234/12