Artikel zum Thema ‘Vorfahrtsberechtigter’
Haftungsverteilung beim Vertrauen auf ein Blinklicht
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer auf das Blinklicht des Vorfahrtsberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtsstraße eingebogen. Beim Einbiegen kam es zum Unfall mit dem blinkenden Fahrzeug. Ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer darf nach Ansicht des Gerichts aber nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertrauen, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus weitere Umstände, wie das eindeutige Herabsetzen der Geschwindigkeit oder der Beginn des Abbiegevorganges hinzukommen. Nur dann darf der Wartepflichtige davon ausgehen, dass das Vorfahrtsrecht nicht mehr ausgeübt wird. Aber auch das führt noch zu einer Haftungsverteilung, im konkreten Fall 70:30. (OLG Dresden 20.08.14, 7 U 1876/13)
Vorfahrtsberechtigter Falschblinker haftet mit Betriebsgefahr
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer kurz rechts geblinkt, um dann doch weiter geradeaus zu fahren. Es kam zum Unfall mit einem vorfahrtspflichtigen Fahrzeug. Das Landgericht Saarbrücken hat auf eine Mitschuld des vorfahrtsberechtigten Fahrers in Höhe von 20% erkannt, da der Vorfahrtsberechtigte durch das „falsche“ Blinken eine Gefahrenlage geschaffen habe, die sich in der Kollision teilweise realisiert habe.( Landgericht Saarbrücken 07.06.13, 13 S 34/13)