Artikel zum Thema ‘Verurteilung’
Der offene Vollzug ist ein Berliner Erfolgsmodell
Nach der Kritik der Vereinigung Berliner Staatsanwälte an der Handhabung des offenen Vollzuges im letzten Jahr hat die Senatsverwaltung eine Studie über die Berliner Einweisungspraxis in den offenen Vollzug in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse sind durchweg positiv. Die Kritiker des „Knast light“ werden eines Besseren belehrt.
Im Schnitt verbüßen ca.30% der Berliner Häftlinge ihre Freiheitsstrafe im offenen Vollzug. Die Missbrauchsquote von Vollzugslockerungen wie Urlaub oder Familienbesuchen liegt bei 0,07%. In den Jahren 2005 bis 2012 waren insgesamt 9345 Gefangene im offenen Vollzug. Es gab lediglich 20 Ermittlungsverfahren, von denen es in 9 Fällen auch zu einer Verurteilung kam. Sieben Verurteilungen wurden wegen Drogendelikten, eine wegen Hehlerei und eine wegen Totschlags nach massivem Alkoholkonsum ausgesprochen.
Allgemeinmediziner wegen Abrechnungsbetruges verurteilt
Der Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung bestätigt, wonach ein Arzt für Allgemeinmedizin wegen Betruges in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt worden war. Darüberhinaus wurde ein Berufsverbot von 3 Jahren verhängt. Der Arzt stellte Patienten über einen Abrechnungsservice Honorare für Leistungen in 129 Fällen in Rechnung, die er tatsächlich nicht erbracht, die er nicht selbst erbracht oder nicht in der abgerechneten Weise erbracht hat. (BGH 1 StR 45/11)
Besonders schwerer Raub in Mittäterschaft auch ohne eigene Verletzungshandlung
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Kiel in Teilen aufgehoben, in dem das Landgericht vier Angeklagte wegen Raubes verurteilt hat. In einem neuen Verfahren wird zu klären sein, ob nicht auch eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes mit der Folge einer deutlich höheren Straferwartung in Betracht kommt.
Die vier Angeklagten hatten sich vorgestellt, einen Mann in dessen Wohnung zu überfallen und auszurauben. Sie sind dabei davon ausgegangen, dass das spätere Opfer sich bereits angesichts ihrer Überzahl nicht weiter zur Wehr setzten wird. Die Anwendung schwerer Gewalt war nicht geplant. Der Geschädigte setzte sich aber heftig gegen zwei der Angeklagten zur Wehr, während die anderen beiden Angeklagten in der Wohnung nach Beute suchten. Einer der beiden Angeklagten trat so stark zu, dass es beim Opfer zu einem Trümmerbruch im Knie kam. Der Geschädigte schrie vor Schmerzen. Das Landgericht konnte in der Hauptverhandlung nicht feststellen, wer den Geschädigften getreten hat und hat deshalb alle vier „nur“ wegen Raubes verurteilt. Der Bundesgerichtshof stellt jetzt klar, dass auch während der Tatausführung eine Vorsatzerweiterung hinsichtlich des ursprünglichen Tatplans in Betracht kommt, es also nicht auszuschließen ist, dass alle vier Angeklagten sich während der Tatausführung mit der schweren Gewaltanwendung einer der Mittäters stillschweigend einverstanden erlärt haben und deshalb alle vier wegen besonders schweren Raubes zu verturteilen sein könnten. ( BGH 5 StR 575/12)