Artikel zum Thema ‘vertrauensvolles Zusammenwirken im Interesse des Kindes’
Gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Väter
OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012 – 10 UF 45/12
Auf die Beschwerde einer Mutter hob das OLG Brandenburg die erstinstanzliche Entscheidung der Stattgabe der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf den nichtehelichen Vater einer vierjährigen Tochter auf. Die Mutter bleibt allein sorgeberechtigt.
Grundsätzlich dient es dem Kindeswohl, wenn das Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Elternteile für es Verantwortung tragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat, sich beide um das Kind kümmern und Kontakt mit ihm pflegen. Die gemeinsame elterliche Sorge ist allerdings nur möglich, wenn zwischen den Eltern nicht nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht, sondern sie auch bereit und in der Lage sind, in angemessenem Umfang und in angemessener Art und Weise über die Belange des Kindes zu kommunizieren.
Im vorliegenden Verfahren war es so, dass es nicht nur unterschiedliche Auffassungen der Eltern über die Angelegenheiten des Kindes wie z.B. in Fragen der Einschulung, der Freizeitaktivitäten (Musik, Sport), der Hobbys oder auch der Gesundheitsfürsorge und der medizinischen Behandlungen gab sondern insbesondere war es so, dass die Eltern derzeit und in der näheren Zukunft nicht in der Lage sein werden, miteinander zu kommunizieren. Die erforderlichen kindeswohlverträglichen Abstimmungen, die zu konstruktiven Lösungen führen, können bei unterschiedlichen Auffassungen kaum stillschweigend erfolgen.
Die Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts zu Gunsten des nichtehelichen Vaters ohne Zustimmung der Mutter verbietet sich -so das OLG im o.g. Beschluss- , wenn bei beiden Elternteilen so erhebliche Vorbehalte gegen den jeweils andern bestehen, dass ein vertrauensvolles Zusammenwirken im Interesse des Kindeswohls ausgeschlossen erscheint.
Haben Sie Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht? Rechtsanwältin Katrin Zink steht Ihnen gern zur Verfügung!