Artikel zum Thema ‘Verkehrsverstoß’

Fahrtenbuchauflage 18 Monate nach Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens

Liegt zwischen Verkehrsverstoß und Fahrtenbuchauflage ein langer Zeitraum, so kann dies im Einzelfall unverhältnismäßig und deshalb unzulässig sein. Im konkreten Fall hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Auflage der Behörde gegen den Betroffenen jedoch nach 18 Monaten noch als verhältnismäßig angesehen. Die Behörde hatte angegeben, wegen Arbeitsüberlastung so lange gebraucht zu haben. (OVG Lüneburg, 23.01.14, 12 LB 19/13)

Rechtseinbieger- Kollision mit rechts überholendem Rollerfahrer- gleich hohe Haftungsquote

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, bei dem der Fahrer eines Kraftfahrzeuges auf der Suche nach einem Parkplatz nach rechts in eine Parkbucht einbog und dabei mit einem ihn rechts überholenden Rollerfahrer kollidierte. Das Gericht hat beiden Fahrzeugführern jeweils die Hälfte ihres Sachschadens zugesprochen. Der Führer des Kraftfahrzeuges habe die ihm obliegende doppelte Rückschaupflicht verletzt und der Rollerfahrer habe unzulässigerweise rechts überholt. Da beide Verkehrsteilnehmer erhebliche Verkehrsverstöße begangen hätten, sei die ausgeurteilte Haftungsquote gerechtfertigt. (OLG Hamm,8.11.13, 9 U 88/13)

15 Monate nach Verkehrsverstoß-Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass selbst 15 Monate nach einem Verkehrsverstoß, hier der  Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h innerorts, die Anordnung eines Fahrtenbuchs gegen den Halter des mit überhöhter Geschwindigkeit gefahrenen Fahrzeugs noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist. ( OVG Lüneburg 23.08.13, 12 LA 156/12)