Artikel zum Thema ‘Verkehrsteilnehmer’

Sonderrechte eines Polizeifahrzeugs nur bei Einsatz von Martinshorn und Blaulicht

Das Land Berlin muss Schadensersatz nach einem Unfall an einen Autofahrer zahlen, weil ein Polizeifahrzeug nur mit eingeschaltetem Blaulicht aber ohne Martinshorn bei Rot in eine Kreuzung eingefahren ist. Infolgedessen kam es zu einem Auffahrunfall. Das Kammergericht hat das Einfahren des Polizeiwagens als Rotlichtverstoß gewertet, da die Sonderrechte aus    §38 Abs.1 Satz 2 StVO, nach der andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen müssen, nur gelte, wenn sowohl Martinshorn als auch Blaulicht eingeschaltet sind. ( KG 18.07.15)

Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild „Schneeflocke“gilt auch, wenn es nicht schneit

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Zusatzschild „Schneeflocke“ keine höhere Geschwindigkeit als die angeordnete Geschwindigkeit erlaubt, auch nicht bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen. Das Zusatzschild „Schneeflocke“ enthalte lediglich einen entbehrlichen Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden.Der Hinweis diene nur der Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte anders als das Schild „bei Nässe“ keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die Begrenzung der zulässigen Geschwindigkeit auch bei trockener Fahrbahn beachten.(OLG Hamm, 04.09.14, 1RBs 125/14)

Geschwindigkeitsbegrenzung von Mo-Fr gilt auch an einem Feiertag

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass sich ein Verkehrsteilnehmer auch an einem gesetzlichen Feiertag an eine auf Montag bis Freitag beschränkte Geschwindigkeitsbegrenzung halten muss, wenn der Feiertag auf einen dieser Wochentage fällt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung keine Berücksichtigung finden dürfen. ( OLG Brandenburg, 28.05.13, 2 Z 50/13)

Umfahren einer Ampel über Tankstellengelände-kein qualifizierter Rotlichtverstoß

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm liegt kein qualifizierter Rotlichtversoß vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer vor einer Ampel, die für ihn Rotlicht anzeigt auf ein Tankstellengelände fährt, um nach dem Durchfahren des Geländes hinter der Ampel wieder in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das Urteil des Amtsgerichtes, das den Betroffenen wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 200.-EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt hatte, war aufzuheben. ( OLG Hamm, 02.07.2013-1 RBs 98/13)