Artikel zum Thema ‘Verkehrsordnungswidrigkeiten’
Achtung! Auch das Anschließen eines Handys an das Ladekabel während der Fahrt ist eine „Nutzung“ im Sinne des Gesetzes und daher verboten
Ein LKW-Fahrer begang eine Ordnungswidrigkeit, weil er während der Fahrt sein Handy in der Hand hielt, um es mit dem Ladekabel zu verbinden.
Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 07.12.2015 das Urteil eines Amtsgerichts bestätigt und den LKW-Fahrer wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zu einem Bußgeld von 60 € verurteilt.
Gemäß § 23 Abs. 1a StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Das OLG führt aus, diese Norm sollegewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Fahrt jederzeit beide Hände zur „Bewältigung der Fahraufgabe“ frei habe. Unter das Verbot fielen daher auch alle Handlungen, die der Vorbereitung der Nutzung dienten, denn auch bei diesen könne eine Ablenkung der fahrenden Person nicht ausgeschlossen werden.
Rechtsanwaltskosten jetzt steuerlich absetzbar!
Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit Urteil vom 17.8.2011 (Az. VI R 75/10) festgestellt, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist!
Dies ist für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten wie Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsvergehen etc. relevant, die z.B. von Außendienstmitarbeitern begangen werden.
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