Artikel zum Thema ‘Urlaub nach Krankheit’
Zeitpunkt des Verfalls übertragener Urlaubsansprüche zum Beispiel bei Krankheit
BAG, Urteil vom 09.08.2011 – 9 AZR 425/10
Der wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers übertragene Urlaub unterfällt bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gemeinsam mit dem Urlaub aus dem Jahr der Wiedergenesung der Verfallfrist des § 7 Abs. 3 BurlG.
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG müsse der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub verfalle, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliege. Diese gesetzliche Verfallsvorschrift sei abweichenden einzel- oder tarifvertraglichen Regelungen zugänglich, wobei die gesetzliche Vorschrift des § 7 Abs. 3 BUrlG als speziellere gesetzliche Verfallfrist die Anwendung tariflicher oder einzelvertraglicher Verfallfristen hindert. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr sei nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers (z. Bsp. Erkrankung) liegende Gründe dies rechtfertigten. Im Fall der Übertragung müsse der Urlaub gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Übertragene Urlaubsansprüche seien in gleicher Weise befristet. Werde ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen könne, erlösche der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahres neu entstanden ist.
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offen gelassen.
Sollten Sie Fragen zum Bestehen Ihrer Urlaubsansprüche, insbesondere nach langer Erkrankung haben, rufen Sie uns an!
Rechtsanwältin Katrin Zink, Berlin Friedrichshain