Artikel zum Thema ‘unverzügliches Einsichtsrecht’

Ihr Recht als Patient und Angehöriger auf Einsicht in die Patientenakte

Für den Fall, dass Sie als Patient, Erbe oder Angehöriger eines Patienten den Verdacht hegen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, haben Sie ein Recht auf unverzügliche Einsicht in die Patientenakte sowie auf die Fertigung von Kopien gegen Kostenübernahme. Das regelt bereits seit 2013  § 630g BGB. Dennoch werden Patienten oder deren Angehörige immer noch hingehalten oder es wird die vollständige Einsicht in die Akte verwehrt, was aber nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist.