Artikel zum Thema ‘Unterhalt’
Die allermeisten Regelungen zu Scheidung, Unterhalt und Zugewinnausgleich gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften
Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG um ein eigenständiges, der Ehe im Wesentlichen gleichgestelltes Rechtsinstitut. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft können Paare gleichen Geschlechts eingehen, die erklären, gemeinsam eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.
Soweit sie keine anderweitigen Regelungen treffen, leben die Partner*innen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), § 6 LPartG.
Trennen sich die Partner*innen voreinander, besteht grundsätzlich – wie bei der Ehe auch – ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, aber auch nach den Lebensverhältnissen richtet. In erster Linie obliegt es allerdings jede*r Partner*in selbst durch Erwerbstätigkeit den eigenen Unterhalt sicherzustellen.
Wie eine Ehe kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft nur auf Antrag und durch gerichtliches Urteil geschieden (§ 15 LPartG sprich von „Aufhebung“) werden.Gemäß § 15 Abs. 2 LPartG „hebt [das Gericht] die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2. Ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
3. Die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.“
Die Voraussetzungen sind identisch mit denen der Ehescheidung. Ebenso führt das Gericht nach Einreichung des Aufhebungsantrages regelmäßig den Versorgungsausgleich durch.
Nach der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten die Regelungen für den nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1570 bis 1586b, 1609 BGB entsprechend, § 16 LPartG, wobei jede*r Partner*in grundsätzlich für sich allein verantwortlich ist.
Auch für die vormals gemeinsamen Haushaltsgegenstände und die gemeinsame Wohnung sind die Regeln parallel zu denen der Ehe ausgestaltet. Das Gericht kann so z.b. einem der Partner*innen die Wohnung zuweisen.
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Das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink & Kollegen
Bei der Bemessung einer Geldstrafe ist eine bestehende Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen
Ein Angeklagter wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei der festzusetzenden Tagessatzhöhe war sein Nettoeinkommen und der monatliche Unterhalt an seine beiden Kinder zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt hat das Gericht, dass der Angeklagte mit seiner nicht erwerbstätigen Lebensgefährtin zusammenlebt. Das war rechtsfehlerhaft. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Dabei ist auch zu bedenken, ob eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuches vorliegt, der Täter also faktisch dem Lebensgefährten Unterhalt schuldet. Für diesen Fall ist dies zu berücksichtigen, da die Geldstrafe die Belastbarkeitsgrenze des Verurteilten weder überschreiten darf noch dazu führen soll, dass seine Einsatzfähigkeit und sein Wille, seinen Verpflichtungen in der Gesellschaft nachzukommen, gebrochen werden.( KG 7.3.2014; 122 Ss 14/14)