Artikel zum Thema ‘Unfallflucht’
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht
Der Strafrichter verhängt bei einer festgestellten Unfallflucht nicht nur eine Geldstrafe und verhängt gegebenenfalls ein Fahrverbot, sondern er entzieht die Fahrerlaubnis, wenn am Fahrzeug des Unfallgegners ein bedeutender Schaden entstanden ist. Die Grenze zieht die Rechtsprechung derzeit bei 1300.-EUR, wobei nur solche Schadenspositionen herangezogen werden dürfen, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. (OLG Hamm 5 RVs 98/14)
Tätige Reue widerlegt die Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
Nach einem Unfall im fließenden Verkehr mit einem Schaden von über 1300.-EUR und zunächst begangener Unfallflucht hat sich ein Beschuldigter eineinhalb Stunden nach seiner Tat freiwillig bei der Polizei gemeldet. Trotz der Erfüllung des Tatbestandes der Unfallflucht hat das Gericht hier auf die gesetzlich vorgesehene Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtet, da es sich beim Verhalten des Beschuldigten offenbar um ein Augenblicksversagen gehandelt hat. ( AG Bielefeld, 9.10.13-9 Gs 402Js 3422/13-5435/13)
Bagatellgrenze beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort
Nach inzwischen überwiegender Meinung ist der Tatbestand der Unfallflucht nicht erfüllt bei Bagatellschäden von unter 50,00 €. Bei der Bestimmung der Bagatellgrenze befindet sich die Rechtsprechung in Bewegung, so dass auch bei geringfügig höheren Fremdschäden der Versuch unternommen werden sollte, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren bereits im Anfangsstadium zur Einstellung zu bringen.
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Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort!
Nach einer Entscheidung des BGH -Beschluss vom 15.11.2010- kann nur derjenige Täter einer Unfallflucht sein, der sich unerlaubt “vom Unfallort selbst” entfernt. Bemerkt ein Fahrer den Unfall zunächst nicht, sondern wird er z.B. erst beim Anhalten vor der nächsten roten Ampel von einem Zeugen darauf aufmerksam gemacht, kann ihm eine Unfallflucht nicht vorgeworfen werden, auch wenn er einfach weiterfährt! Sollten Sie sich dem Vorwurf der Unfallflucht einmal ausgesetzt sehen, lohnt sich daher immer die genaue Aufklärung des Gesamtgeschehens, um auch in den Genuss der Straffreiheit zu gelangen! Es empfiehlt sich, sofort, wenn Sie eine Aufforderung zur polizeilichen Anhörung erhalten haben, diese einem Rechtsanwalt zu übergeben, der zunächst für Sie Akteneinsicht beantragt. Erst nach Vorlage der Akteneinsicht und Kenntnisnahme vom Sachverhalt und den, der Staatsanwaltschaft vorliegenden Beweismitteln, sollte dann eine juristisch formulierte Einlassung in der Sache abgestimmt werden. Wir stehen Ihnen hierfür gern zur Verfügung!
Rechtsanwältin Bettina Rudolf