Artikel zum Thema ‘Straßenverkehr’
Schild „Ende der Autobahn“ bedeutet nicht automatisch, dass gebremst werden muss!
Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ lediglich bedeute, dass die besonderen Regelungen der Autobahn nicht mehr gelten. Es bedeute hingegen nicht, dass bestimmte Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten sind. Vielmehr müsse im Einzelfall aufgeklärt werden, ob für Verkehrsteilnehmer aufgrund anderer Umstände erkennbar sei, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gelte. Dies könne beispielsweise durch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Verkehrsschild oder ein Ortseingangsschild deutlich gemacht werden (Beschluss. v. 24.11.2015, Az. 5 RBs 34/15).
1,73 Promille auf dem Fahrrad führt zu Fahrerlaubnisentzug und Radfahrverbot
Einem Antragsteller, der mit 1,73 Promille auf dem Fahrrad festgestellt worden ist und trotz Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde kein medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht hat, hat die Behörde die Fahrerlaubnis entzogen und auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt. Nach Ansicht des Gerichts waren diese Maßnahmen nicht zu beanstanden, da es der Antragsteller versäumt habe, seine Eignung, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, durch Vorlage eines Gutachtens nachzuweisen.
Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr
Das Kammergericht hat ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben, das eine Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 30.-EUR verurteilt hatte. Die Geschädigte in diesem Verfahren erlitt eine Ellenbogenprellung ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf mit leichten Schmerzen. Das genügt nach Ansicht der Richter nicht, um eineVerurteilung zu stützen. Vielmehr seien eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit erforderlich. (KG 17.12.13, 121 Ss 240/13)
Abstandsunterschreitung von 3 Sekunden darf mit Bußgeld geahndet werden
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Grenzen für bußgeldpflichtiges „Drängeln“ im Straßenverkehr verschärft. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123m lediglich einen Abstand von 26m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes hat das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von 180.-EUR verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die vom Betroffenen dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Ein Abstandsverstoß könne mit Bußgeld geahndet werden, wenn die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend sei. Bei mehr als 3 Sekunden läge auch bei Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten kein kurzfristiges Versagen mehr vor. Der Betroffene hätte früher den Sicherheitsabstand wieder vergrößern müssen. ( OLG Hamm 09.07.13, 1 RBs 78/13)
Nötigung im Straßenverkehr- Entzug der Fahrerlaubnis
Ausbremsen und Drängeln im Straßenverkehr hat für Autofahrer erhebliche Konsequenzen. Obwohl ein Fahrzeugführer bereits wegen Nötigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt worden war, hat die Fahrerlaubnisbehörde anschließend die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Der Fahrzeugführer hatte auf die Aufforderung der Behörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht reagiert. Laut Verwaltungsgericht war die Anordnung der Entziehung rechtmäßig, da der Fahrzeugführer es verabsäumt hatte, eine für ihn positive MPU vorzulegen. Sein Verhalten im Straßenverkehr ließe auf ein erhebliches Aggressionspotiential schließen, was seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belege.
Alkohol am Steuer und die Folgen….Die Entscheidungskraft der dritten Stelle des Messwertes hinter dem Komma
Im vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall ist gegen den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren gem § 24a StVG wegen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr eine Geldbuße sowie ein Monat Fahrverbot verhängt worden. Die Behörde hatte ihrer Entscheidung die Ergebnisse eines ordnungsgemäß durchgeführten Dräger Alcotes 7110 Evidential zugrundegelegt. Die erste Atemalkoholmessung ergab einen Einzelwert von 0,259 mg/l, die zweite einen Einzelwert von 0,248 mg/l. Die Behörde hat daraus einen Mittelwert von 0,25 mg/l errechnet. Dies war falsch. Bei der Bestimmung der vorwerfbaren Atemalkoholkonzentration sind die für den maßgeblichen Mittelwert bereits abgerundeten beiden Einzelwerte mit jeweils drei Dezimalstellen zugrunde zu legen, so dass sich lediglich ein Mittelwert von 0,24 mg/l ergibt und der Betroffene freizusprechen war.
(OLG Bamberg, Beschluß vom 24.5.12 3Ss OWi 480/12)