Artikel zum Thema ‘Strafzumessung’

Strafzumessung bei besonders schweren Fällen des Landfriedensbruchs und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Bonn wegen fehlerhafter Strafzumessung  aufgehoben. Das Gericht hatte einen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe über sechs Jahren wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. In seiner Strafzumessung hat das Gericht zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er  Repräsentanten des Staates angegriffen und diese ihm keinen Anlass für die Angriffe gegeben hätten. Das war rechtsfehlerhaft., da bereits der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eine gegen einen Amtsträger der Bundesrepublik gerichtete Handlung voraussetzt, so dass hier ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliegt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei richtiger Anwendung der Strafzumessungskriterien zu einer geringeren Strafe gekommen wäre, war das Urteil aufzuheben. ( BGH 2 StR 119/13, Urteil vom 9.10.13)

Aufruf zum „Schottern“ ist strafbar

Eine  Entscheidung des OLG Celle schafft traurige Rechtssicherheit. Danach stelle die Entfernung von Schottersteinen aus einem Gleisbett bis dieses unterhöhlt und hier für die Castortransporte unbefahrbar sei,  eine strafbare Handlung im Sinne einer“ Störung öffentlicher Betriebe“ dar. Durch den öffentlichen Aufruf zum Schottern sei darüberhinaus die Schwelle von einer Meinungsäußerung zur strafbaren Aufforderung überschritten. Dass die „Aufrufer“ jede Gefahr für Leib und Leben von Unbeteiligten und Polizisten ausschließen wollten und sich für ein überragend wichtiges politisches Anliegen einsetzten, sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.(OLG Celle 3 Ss 125/12, 14.03.13)

Polizeiliche Überwachung von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und nachfolgender Sicherstellung

Wenn die Polizei einen Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln überwacht und nachfolgend alle gehandelten Betäubungsmittel sichergestellt werden, so dass keinerlei Gefährdung für die Allgemeinheit mehr besteht, dann ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. dazu Beschluss BGH 3.5.2011).