Artikel zum Thema ‘Strafbarkeit’
Keine Auslieferung wegen Nichtzahlung einer Steuerschuld
Der Verfolgte wurde in Griechenland u.a. wegen Nichtzahlung festgesetzter Steuern zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Eine Auslieferung aus diesem Grund ist unzulässig, da die dem Verfolgten vorgeworfene Tat nach deutschem Recht nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Der Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war abzulehnen, da aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebung der europäischen Mitgliedstaaten zu Steuer-,Abgaben-,und Währungsangelegenheiten der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit gilt. (OLG Nürnberg,3.6.13- 2 OLG Ausl 40/13)
Keine Absicht bei Steuerhinterziehung erforderlich
Wie der BGH erneut in einer Revisionsentscheidung betont, genügt für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will. Einer Absicht oder eines direkten Hinterziehungsvorsatzes bedarf es nicht.
Die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung war auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden.
( BGH Beschluß vom 26.6.12)