Artikel zum Thema ‘Spielsucht’

Pathologisches Spielen führt nicht zwingend zur Einschränkung der Schuldfähigkeit

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes können in schweren Fällen der Spielsucht allerdings psychische Defekte und Persönlichkeitsveränderungen auftreten, die eine ähnliche Struktur und Schwere wie stoffgebundene Suchterkrankungen aufweisen. Wie bei Substanzabhängigkeit kann daher auch bei Spielsucht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähikeit angenommen werden, wenn diese zu schwersten Persönlichtkeitsveränderungen und starken Entzugserscheinungen geführt hat. Zudem müssten die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens gedient haben.( BGH 5 StR 377/Urteil  7.11.13)

Grundsätzlich keine unbefristete Unterbringung bei Spielsucht

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem Thema zu beschäftigen, ob das Vorliegen einer ausgeprägten Spielsucht zur Unterbrigung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB führen kann und hat die Frage letztlich verneint. Eine unbefristete Unterbringung kommt nach dem Votum der Richter nur dann in Betracht, wenn  die Spielsucht bereits zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. Alleine die aufgrund der Spielsucht angenommene verminderte Schuldfähikeit zum Tatzeitpunkt sowie das Vorliegen einschägiger Vorstrafen genügt für diesen überaus gravierenden Eingriff in die Rechte eines Betroffenen nicht. (BGH 5 StR 597/12)