Artikel zum Thema ‘Schuldfähigkeit’

Pathologisches Spielen führt nicht zwingend zur Einschränkung der Schuldfähigkeit

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes können in schweren Fällen der Spielsucht allerdings psychische Defekte und Persönlichkeitsveränderungen auftreten, die eine ähnliche Struktur und Schwere wie stoffgebundene Suchterkrankungen aufweisen. Wie bei Substanzabhängigkeit kann daher auch bei Spielsucht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähikeit angenommen werden, wenn diese zu schwersten Persönlichtkeitsveränderungen und starken Entzugserscheinungen geführt hat. Zudem müssten die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens gedient haben.( BGH 5 StR 377/Urteil  7.11.13)

Über 3 Promille zur Tatzeit und dennoch voll schuldfähig !

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 29.5.12 dargelegt hat, kommt der Blutalkoholkonzentration zur Beurteilung der Schuldfähigkeit um so geringere Bedeutung zu, je mehr andere aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen dem Gericht zur Verfügung stehen.
Im konktreten Fall hatte der vom Gericht beauftragte Sachverständige beim Angeklagten 3,03 Promille zur Tatzeit errechnet. Beim Angeklagten handelte es sich aber auch sonst um einen starken Trinker. So hatte er trotz des Genusses von täglich 3-7 Litern Bier sein Berufsleben ohne jede Einschränkung unter Kontrolle. Die von ihm verübte Tat zeichnete sich zudem durch planvolles und zielgerichtetes Handeln aus.Auch das Nachtatverhalten war von keinerlei Unregelmäßigkeiten begleitet.Da für die Beurteilung der Schuldfähigkeit die Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, maßgeblich ist, weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf, wenn es im vorliegenden Fall trotz Vorliegen eines sehr hohen Alkoholspiegels von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist.
( BGH Beschluß vom 29.5.12 1 StR 59/12)