Artikel zum Thema ‘Scheidung online’
Die allermeisten Regelungen zu Scheidung, Unterhalt und Zugewinnausgleich gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften
Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG um ein eigenständiges, der Ehe im Wesentlichen gleichgestelltes Rechtsinstitut. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft können Paare gleichen Geschlechts eingehen, die erklären, gemeinsam eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.
Soweit sie keine anderweitigen Regelungen treffen, leben die Partner*innen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), § 6 LPartG.
Trennen sich die Partner*innen voreinander, besteht grundsätzlich – wie bei der Ehe auch – ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, aber auch nach den Lebensverhältnissen richtet. In erster Linie obliegt es allerdings jede*r Partner*in selbst durch Erwerbstätigkeit den eigenen Unterhalt sicherzustellen.
Wie eine Ehe kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft nur auf Antrag und durch gerichtliches Urteil geschieden (§ 15 LPartG sprich von „Aufhebung“) werden.Gemäß § 15 Abs. 2 LPartG „hebt [das Gericht] die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2. Ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
3. Die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.“
Die Voraussetzungen sind identisch mit denen der Ehescheidung. Ebenso führt das Gericht nach Einreichung des Aufhebungsantrages regelmäßig den Versorgungsausgleich durch.
Nach der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten die Regelungen für den nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1570 bis 1586b, 1609 BGB entsprechend, § 16 LPartG, wobei jede*r Partner*in grundsätzlich für sich allein verantwortlich ist.
Auch für die vormals gemeinsamen Haushaltsgegenstände und die gemeinsame Wohnung sind die Regeln parallel zu denen der Ehe ausgestaltet. Das Gericht kann so z.b. einem der Partner*innen die Wohnung zuweisen.
Sie haben Fragen? Wir sind gern für Sie da!
Das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink & Kollegen
Was bedeutet eigentlich „Scheidung online“?
Von einer Online Scheidung spricht man, wenn Sie sämtliche Daten, die für Ihren gerichtlichen Scheidungsantrag notwendig sind, in das Scheidung-online-Formular eintragen und entweder durch gesicherte, verschlüsselte Übertragung per Email oder per Fax oder per Post, an die Kanzlei senden. Sie erhalten dann unverzüglich eine Kosteninformation für Ihr Ehescheidungsverfahren sowie die Vollmacht. Erst mit Unterzeichnung und Rücksendung der Vollmacht haben Sie ein wirksames kostenpflichtiges Mandant erteilt. Im Anschluss werden nur noch Ihre Eheurkunde, ggf. die Geburtsurkunden Ihrer Kinder und ggf. Ihr Ehevertrag in Kopie benötigt und sofort kann Ihr Scheidungsantrag gefertigt und bei Gericht eingereicht werden. Schnell, kompetent und unkompliziert haben Sie so Ihre Scheidung auf den Weg gebracht! Der weitere Verlauf des Verfahrens ist dann wie bei jedem anderen Scheidungsverfahren auch.
Scheidung online ist also eine besondere Form der Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens.
Sofern Sie Fragen haben, rufen Sie uns gern an!
Sofern Sie Ihre Scheidung online beantragen möchten, finden Sie das Online-Formular auf unserer Website.
Kompetent an Ihrer Seite rund um das Thema Ehescheidung,
das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink & Kollegen
Voraussetzungen für die Ehescheidung
Eine Ehe kann nur durch richterlichen Beschluss geschieden werden. Die Ehescheidung muss von einem anwaltlich vertretenen Ehepartner bei Gericht beantragt werden. Der andere Ehepartner kann der Ehescheidung zustimmen, dann braucht er keine eigene anwaltliche Vertretung oder er stellt einen eigenen -quasi Gegenscheidungsantrag, dann benötigt er ebenfalls eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin für das Verfahren.
Der Scheidungsantrag kann gestellt werden, wenn die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die Ehepartner mehr als ein Jahr getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird. Leben die Ehepartner mehr als drei Jahre von Tisch und Bett getrennt, vermutet das Gesetz, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist.
Mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gilt die Ehe als aufgelöst!
Sofern Sie Fragen rund um das Thema Scheidung haben, rufen Sie mich gern an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin, ich bin für Sie da.
Gern können Sie auch das Scheidung-Online-Formular ausfüllen und unkompliziert die Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens über mich veranlassen.
Katrin Zink
Scheidungsanwältin