Artikel zum Thema ‘Sachverständiger’

Selbstreparierer darf sich seine Arbeit begutachten lassen

Bei der Reparatur eines Unfallschadens in Eigenregie sind Gutachterkosten, die nach der Reparatur zur Bestätigung einer fachgerechten Instandsetzung anfallen, vom Unfallverursacher zu erstatten. Nach Ansicht des Amtsgerichts Ansbach hat der Geschädigte zu Beweiszwecken bei einem möglichen Folgeunfall einen Anspruch darauf, die Ordnungsmäßigkeit der Reparatur durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen. (AG Ansbach 22.10.14, 3 C 817/14)

Nachweis von Betäubungsmitteln-ESA-Schnelltest genügt nicht

Die Feststellung, dass es sich bei sichergestellten Substanzen um Betäubungsmittel handelt, darf nicht allein auf das Ergebnis eines ESA-Schnelltests gestützt werden, da es sich nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren handelt. Es ist zur Feststellung ein Sachverständiger hinzuzuziehen.( OLG Celle, 25.06.14, 32 Ss 94/14)

Über 3 Promille zur Tatzeit und dennoch voll schuldfähig !

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 29.5.12 dargelegt hat, kommt der Blutalkoholkonzentration zur Beurteilung der Schuldfähigkeit um so geringere Bedeutung zu, je mehr andere aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen dem Gericht zur Verfügung stehen.
Im konktreten Fall hatte der vom Gericht beauftragte Sachverständige beim Angeklagten 3,03 Promille zur Tatzeit errechnet. Beim Angeklagten handelte es sich aber auch sonst um einen starken Trinker. So hatte er trotz des Genusses von täglich 3-7 Litern Bier sein Berufsleben ohne jede Einschränkung unter Kontrolle. Die von ihm verübte Tat zeichnete sich zudem durch planvolles und zielgerichtetes Handeln aus.Auch das Nachtatverhalten war von keinerlei Unregelmäßigkeiten begleitet.Da für die Beurteilung der Schuldfähigkeit die Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, maßgeblich ist, weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf, wenn es im vorliegenden Fall trotz Vorliegen eines sehr hohen Alkoholspiegels von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist.
( BGH Beschluß vom 29.5.12 1 StR 59/12)