Artikel zum Thema ‘Polizei’

Flucht vor der Polizei ist nicht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar

Auch wenn durch die Flucht eines Angeklagten vor der Polizei Dritte gefährdet oder gar unvorsätzlich verletzt werden, bleibt die Flucht an sich straflos. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegt nur dann vor, wenn ein Angeklagter eine aktive Tätigkeit mit Nötigungscharakter  entfaltet und damit eine Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren möchte. Die Gewalt muss gegen den Amtsträger gerichtet oder zumindest körperlich für ihn spürbar sein.  (vgl. BGH Beschluss 15.01.2015, 2 StR 204/14)

Der Einsatz von Spurensuchhunden als Beweismittel

Das Landgericht Nürnberg hat Kriterien aufgestellt, wonach Ergebnisse von Mantrailereinsätzen als alleiniges Beweismittel für die Anwesenheit von Verdächtigen am Tatort verwertbar sind.Zunächst muss der Einsatz von Hunden durchgeführt werden, die die jeweils einschlägige PSH-Prüfungsstufe der Polizei absolviert haben. Die verwendete Geruchsspur muss eindeutig nachvollziehbar einer konkreten Person zuzuordnen und die Gewinnung des Spurenträgers muss protokolliert sein. Jeweils zwei Suchhunde müssen unabhängig voneinander dieselbe Spur suchen und jeder Einsatz ist vollständig zu filmen. ( LG Nürnberg 13 Kls 372 Js 9454/12)

Randalierender Fußgänger- Entzug der Fahrerlaubnis

Ein Besucher eines Volksfestes wurde von der Polizei in Gewahrsam genommen, nachdem er mit 3 Promille dort randaliert hatte. Das Verwaltungsgericht Mainz hat jetzt die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt. Es sei davon auszugehen, dass beim Antragsteller  aufgrund des festgestellten hohen Promillewertes eine ausgeprägte Alkoholproblematik vorliege und er deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. (Verwaltungsgericht Mainz 3 L 823/12)

Voreiliger Schluss auf gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Nur weil bei einem Angeklagten während einer Durchsuchung von der Polizei eine große Menge an Marihuana und in erheblichem Umfang Verpackungsmaterial gefunden worden ist und der Angeklagte nur Sozialleistungen bezieht, hat sich der Angeklagte noch nicht wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens  strafbar gemacht. Das Tatgericht muss vielmehr auch Feststellungen dazu treffen können, wann der Angeklagte das Marihuana zu welchem Preis eingekauft hat, an welche Kunden der Verkauf beabsichtigt war und wie hoch sein Eigenkonsumanteil an der festgestellten Menge einzuschätzen ist. Nur in diesem Fall gibt es für das Gericht eine Verurteilungsgrundlage für die bei der Annahme von gewerbsmäßigem Handeln notwendigen Gewinnerzielungsabsicht. ( OLG Hamm 28.2.13, III-RVs 2/13)