Artikel zum Thema ‘Ordnungswidrigkeitenverfahren’

Fahrtenbuchauflage 18 Monate nach Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens

Liegt zwischen Verkehrsverstoß und Fahrtenbuchauflage ein langer Zeitraum, so kann dies im Einzelfall unverhältnismäßig und deshalb unzulässig sein. Im konkreten Fall hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Auflage der Behörde gegen den Betroffenen jedoch nach 18 Monaten noch als verhältnismäßig angesehen. Die Behörde hatte angegeben, wegen Arbeitsüberlastung so lange gebraucht zu haben. (OVG Lüneburg, 23.01.14, 12 LB 19/13)