Artikel zum Thema ‘Kündigungsfrist’

Kündigung zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“ wirksam

Nach gefestigter Rechtsprechung muss eine Kündigung bestimmt und unmissverständlich formuliert sein. Ein Arbeitnehmer muss auch erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt dafür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist aber auch die Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausreichend, wenn auf die einschlägigen gesetzlichen Fristenregelungen hingewiesen wird und ein Arbeitnehmer unschwer ermitteln kann, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. ( BAG 6 AZR 805/11)

2 Fragen zum Arbeitsrecht

1. Frage:Innerhalb welcher Frist muß im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden?

Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ist nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung zulässig.
Zu beachten ist, daß die Kündigung auch mit dem Tag der Niederlegung bei der Post als zugegangen gilt. In diesem Fall ist es unerheblich, wann Sie die Kündigung auf der Post tatsächlich in Empfang nehmen.

Bei Versäumung dieser Klagefrist ist die Erhebung einer Klage gegen die Kündigung nicht ausgeschlossen, jedoch kann sich der Arbeitnehmer im Prozeß nicht mehr auf das Fehlen sozialer Rechtfertigungsgründe der Kündigung berufen.

2. Frage:

Muß ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vor jeder Kündigung abmahnen?

Nein.
Eine Abmahnung hat grundsätzlich jeder verhaltensbedingten Kündigung vorauszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine fristlose oder fristgemäße Kündigung handelt. Eine Abmahnung erfordert es, den Arbeitnehmer auf seine Verfehlung hinzuweisen (Hinweisfunktion) und zu pflichtgemäßem Verhalten in der Zukunft aufzufordern (Ermahnungsfunktion), verbunden mit der Androhung einer Kündigung im Wiederholungsfall (Warnfunktion).
Genügt eine ausgesprochene Abmahnung diesen Voraussetzungen nicht, ist sie rechtlich unbeachtlich. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Löschung der
Abmahnung aus der Personalakte. Eine Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß die Annahme rechtfertigt, daß das pflichtwidrige
Verhalten des Arbeitnehmers das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat.

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Katrin Zink & Bettina Rudolf
Rechtsanwaltskanzlei