Artikel zum Thema ‘Kündigung’
Kündigung zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“ wirksam
Nach gefestigter Rechtsprechung muss eine Kündigung bestimmt und unmissverständlich formuliert sein. Ein Arbeitnehmer muss auch erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt dafür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist aber auch die Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausreichend, wenn auf die einschlägigen gesetzlichen Fristenregelungen hingewiesen wird und ein Arbeitnehmer unschwer ermitteln kann, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. ( BAG 6 AZR 805/11)
Trotz Arbeitszeitbetrug unwirksame Kündigung
Nicht jede Falschangabe in der elektronischen Zeiterfassung rechtfertigt eine ordentliche Kündigung. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Ableistung von 10 Überstunden im Monat ohne weitere Vergütungszahlung verpflichtet ist und dieses Kontingent nicht ausgeschöpft wird. In einem solchen Fall muß der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erteilen.
(Urteil LArbG Berlin-Brandenburg vom 13.06.12)