Artikel zum Thema ‘Kraftfahrer’
Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild „Schneeflocke“gilt auch, wenn es nicht schneit
Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Zusatzschild „Schneeflocke“ keine höhere Geschwindigkeit als die angeordnete Geschwindigkeit erlaubt, auch nicht bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen. Das Zusatzschild „Schneeflocke“ enthalte lediglich einen entbehrlichen Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden.Der Hinweis diene nur der Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte anders als das Schild „bei Nässe“ keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die Begrenzung der zulässigen Geschwindigkeit auch bei trockener Fahrbahn beachten.(OLG Hamm, 04.09.14, 1RBs 125/14)
Keine“Störung öffentlicher Betriebe“ beim Zuparken einer Geschwindigkeitsmessanlage
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich ein verärgerter Kraftfahrer nicht strafbar gemacht hat, als er seinen Kastenwagen direkt vor einem Messsensor geparkt hat. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes sei eine Einwirkung auf die Sachsubstanz, so dass eine Verurteilung wegen der Störung öffentlicher Betriebe nicht in Betracht kam. ( BGH 15.05.13 1 StR 469/12)