Artikel zum Thema ‘Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Ehescheidung Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar’

Welche Anwalts- und Gerichtskosten familienrechtliche oder sonstige Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar?

Am 10.03.2016 hat der Bundesfinanzhof, speziell der 6. Senat, zum Aktenzeichen VI R 38/13 entschieden, dass lediglich die Rechtsanwaltskosten für die Ehescheidung und des Versorgungsausgleichsverfahrens als sog. Zwangsverbund, regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind Gerichts- und Anwaltskosten für Familienverfahren, die außerhalb dieses sog. Zwangsverbundes liegen – wie z. B. Streitigkeiten über das Umgangsrecht, die Ehewohnung oder Unterhaltsansprüche oder Zugewinnausgleichsansprüche –  grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau in 2010 mehrere tausend Euro für Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten wegen der Streitigkeiten der Eheleute über den Hausrat, den Trennungsunterhalt sowie das Umgangsrecht aufgewandt. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beantragte die Ehefrau für diese Kosten die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen, um eine Steuervergünstigung zu erhalten.

Das Finanzamt hatte lediglich die Rechtsanwaltskosten wegen des Scheidungsverfahrens sowie des Verfahrens zum Versorgungausgleich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Die weiteren Anwalts- und Gerichtskosten wurden der Ehefrau nicht steuerlich vergünstigt angesetzt. Auf die Klage der Ehefrau gab das Finanzgericht dem Anspruch der Klägerin statt. Das Finanzgericht schloss sich hierbei einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12.05.2011 zum Aktenzeichen VI R 42/10 an, wonach die streitigen Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig waren, da die Prozessführung der Klägerin Erfolg versprechend und nicht mutwillig gewesen sei. Darüber hinaus habe die Ehefrau beantragt, die Verfahren Hausrat sowie Umgangsrecht als Scheidungsfolgesachen im gewillkürten Verbund zu führen mit der Folge, dass beide Verfahren notwendig mit dem Scheidungsverfahren geklärt werden mussten. Auf die Revision des Finanzamtes hob der Bundesfinanzhof das Urteil mit der Begründung auf, dass Kosten für außerhalb des sog. Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Ehegatte die kostenauslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren. Dies gelte deshalb, da die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar gelten. Nach heutiger Rechtslage ist die Regelung sowie die Änderung des Umgangsrechts in erster Linie den Kindeseltern zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen. Damit haben die Kindeseltern kostenvermeidende Handlungsweisen in ihrer eigenen Verantwortung. Allenfalls in Fällen, wo nach gerichtlicher Antragstellung des Familiengerichts am Ende feststellt, dass ein Elternteil jeglichen Umgang mit dem Kind grundlos verweigerte und sich der andere Elternteil das Umgangsrecht mit dem Kind vor dem Familiengericht überhaupt erst erstreiten musste, ist eine Berücksichtigung der Kosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung durch eine Ausnahmenentscheidung des Bundesfinanzhofes denkbar.

Unser Praxistipp: Alle Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus familienrechtlichen Verfahren bei der Einkommenssteuererklärung angeben und nach Einwänden des Finanzamtes zur Unvermeidbarkeit der Kosten vortragen.

Für Rückfragen steht Ihnen das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink gern zur Verfügung!