Artikel zum Thema ‘Körperverletzung mit Todesfolge’
Rechtskräftige Verurteilung eines Schöheitschirurgen wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der angeklagte Schönheitschirurg hatte an einer Patientin in seiner Praxis ohne die notwendige Hinzuziehung eines Anästhesisten eine Operation durchgeführt, an deren Folgen die Patientin verstorben ist. Zudem war die Aufklärung unzureichend. Das in dieser Sache inzwischen dritte ergangene Urteil, das den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und sechs Monaten verurteilt, ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Revision dagegen als unbegründet verworfen hat.(BGH 5 StR 51/14, 10.03.14)
Keine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge bei andauerndem Würgegriff
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Kempten aufgehoben, das einen Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Der Angeklagte hatte nach einem Faustangriff den später zu Tode gekommenen Angreifer in den Schwitzkasten genommen, um weitere Angriffe auf sich zu verhindern. Er behielt ihn auch im Würgegriff als dieser sich bereits beruhigt hatte, da er weitere Angriffe fürchtete. Dadurch trat schließlich der Tod des Angreifers ein. Das Landgericht bejahte zwar zunächst eine Notwehrlage, hielt den fortdauernden Würgegriff aber für nicht mehr erforderlich, um den Angriff zu beenden.Der Bundesgerichtshof hielt hingegen die Einlassung des Angeklagten für erheblich, er hätte Angst gehabt, der zu Tode Gekommene würde bei seinem Loslassen weiter auf ihn einschlagen. Bei einem Irrtum des Angeklagten über das tatsächliche Bestehen einer Notwehrlage komme nur eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung in Betracht, wenn der Angeklagte die gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt verletzt habe. ( BGH 21.08.13, 1 StR 449/13)
Ärzte rechtskräftig wegen des Vorwurfes der Körperverletzung mit Todesfolge und des Betruges freigesprochen
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Kempten bestätigt, das zwei Mediziner vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Betruges freigesprochen hat. Den Angeklagten lag zur Last, an einem alkoholkranken, an Leberzirrhose leidenden Patienten ohne genügende Aufklärung eine Leberzelltransplantation durchgeführt und dadurch den Tod des Patienten verursacht zu haben. Darüberhinaus hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten vorgeworfen, der Krankenversicherung des Geschädigten die Abrechenbarkeit ihrer Behandlung vorgespiegelt zu haben, obwohl sie wußten, dass diese nicht vom Leistungsspiegel der Krankenversicherung erfasst war. Das Gericht hat zu Gunsten der Angeklagten eine hypothetische Einwilligung des Geschädigten angenommen, da beide Ärzte irrig davon ausgegangen seien, den Geschädigten ausreichend insbesondere über die Risiken des Eingriffs informiert zu haben. Den Betrugsvorwurf sahen die Richter ebenfalls als nicht erwiesen an, da die Ärzte bereits vor der Abrechnung einen Antrag auf Anerkennung der Vergütungsfähigkeit der durchgeführten Operation gestellt hatten. (BGH 1 StR 320/12, Urteil vom 20.02.13)