Artikel zum Thema ‘Kindeswohl’

Gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Väter

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012 – 10 UF 45/12

Auf die Beschwerde einer Mutter hob das OLG Brandenburg die erstinstanzliche Entscheidung der Stattgabe der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf den nichtehelichen Vater einer vierjährigen Tochter auf. Die Mutter bleibt allein sorgeberechtigt.

Grundsätzlich dient es dem Kindeswohl, wenn das Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Elternteile für es Verantwortung tragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat, sich beide um das Kind kümmern und Kontakt mit ihm pflegen. Die gemeinsame elterliche Sorge ist allerdings nur möglich, wenn zwischen den Eltern nicht nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht, sondern sie auch bereit und in der Lage sind, in angemessenem Umfang und in angemessener Art und Weise über die Belange des Kindes zu kommunizieren.

Im vorliegenden Verfahren war es so, dass es nicht nur unterschiedliche Auffassungen der Eltern über die Angelegenheiten des Kindes wie z.B. in Fragen der Einschulung, der Freizeitaktivitäten (Musik, Sport), der Hobbys oder auch der Gesundheitsfürsorge und der medizinischen Behandlungen gab sondern insbesondere war es so, dass die Eltern derzeit und in der näheren Zukunft nicht in der Lage sein werden, miteinander zu kommunizieren. Die erforderlichen kindeswohlverträglichen Abstimmungen, die zu konstruktiven Lösungen führen, können bei unterschiedlichen Auffassungen kaum stillschweigend erfolgen.

Die Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts zu Gunsten des nichtehelichen Vaters ohne Zustimmung der Mutter verbietet sich -so das OLG im o.g. Beschluss- , wenn bei beiden Elternteilen so erhebliche Vorbehalte gegen den jeweils andern bestehen, dass ein vertrauensvolles Zusammenwirken im Interesse des Kindeswohls ausgeschlossen erscheint.

Haben Sie Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht? Rechtsanwältin Katrin Zink steht Ihnen gern zur Verfügung!

Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes :

Elf von 1.000 Ehen im Jahr 2010 geschieden

Im Jahr 2010 wurden in Deutschland rund 187.000 Ehen geschieden; damit wurden elf von 1.000 bestehenden Ehen geschieden.

Zum Vergleich: Im Jahr 1992 wurden von 1.000 bestehenden Ehen sieben Ehen geschieden. Das war der bisherige Tiefststand seit der Wiedervereinigung.

Bei den im Jahr 2010 geschiedenen Ehen wurde der Scheidungsantrag meist von der Frau gestellt, und zwar in 52,9 % der Fälle. 38,9 % der Anträge reichte der Mann ein. In den übrigen Fällen beantragten beide Ehegatten die Scheidung gemeinsam.

Bei der Mehrzahl aller Ehescheidungen in 2010 waren die Ehepartner bereits seit einem Jahr getrennt: 151.100 Ehen (80,8 %) wurden 2010 nach einjähriger Trennung geschieden. Bei 3.100 Scheidungen hatten die Partner noch kein Jahr in Trennung gelebt. Die Zahl der Scheidungen nach dreijähriger Trennung lag bei 31.600, wobei die Gerichtsurteile vorwiegend im früheren Bundesgebiet (einschließlich Berlin) ausgesprochen wurden.

2010 betrug die durchschnittliche Ehedauer bei der Scheidung 14 Jahre und 2 Monate. 1992 waren es lediglich 11 Jahre und 6 Monate gewesen. 2010 setzte sich somit der Trend der vergangenen Jahre zu einer längeren Ehedauer bis zur Scheidung weiter fort. Von den 2010 geschiedenen Ehepaaren hatten knapp die Hälfte Kinder unter 18 Jahren.

Nr. 335 v. 13.9.2011

Eltern jedes dritten Neugeborenen sind nicht verheiratet

Immer mehr Kinder werden in Deutschland außerhalb einer Ehe geboren. Der Anteil der außerehelichen Geburten an allen lebend geborenen Kindern hat sich in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt: Er stieg von 15 % im Jahr 1990 auf rund 33 % im Jahr 2010. Besonders schnell verlief diese Entwicklung Ende der 1990er Jahre, in den letzten Jahren hat sie sich verlangsamt. 2010 stieg der Anteil der außerehelichen Geburten gegenüber dem Vorjahr vergleichsweise geringfügig um 0,5 Prozentpunkte.

Zwischen dem früheren Bundesgebiet und den neuen Ländern bestehen deutliche Unterschiede. Im früheren Bundesgebiet werden die meisten Kinder nach wie vor in einer Ehe geboren, im Jahr 2010 betrug hier der Anteil der außerehelichen Geburten lediglich 27 %. In den neuen Ländern waren im Jahr 2010 bei mehr als sechs von zehn Neugeborenen die Eltern nicht miteinander verheiratet (61 %).

Am höchsten im bundesdeutschen Vergleich war der Anteil der außerehelichen Geburten in Sachsen-Anhalt (64 %) und Mecklenburg-Vorpommern (64 %). In Berlin hatte jedes zweite Neugeborene nicht verheiratete Eltern (50 %). Innerhalb der alten Bundesländer wiesen Bremen (39 %), Hamburg (36 %) sowie Schleswig-Holstein (35 %) ein überdurchschnittlich hohes Niveau auf.

Vor allem zum Zeitpunkt der ersten Geburt sind Eltern oft (noch) nicht verheiratet. 43 % der Erstgeborenen hatten 2010 im Bundesdurchschnitt nicht verheiratete Eltern, im früheren Bundesgebiet waren es 36 % und in den neuen Ländern 74 %. Bei zweiten und weiteren Geburten ist der Anteil geringer. Jedoch waren auch über 8 000 der vierten oder weiteren Geburten einer Mutter außerehelich (24 %).

Wie hoch der Anteil der Eltern ist, die nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes heiraten, lässt sich nicht genau bestimmen. Es besteht jedoch ein Zusammenhang zwischen dem Anteil außerehelicher Geburten einerseits und der Häufigkeit der Ehen mit gemeinsamen vorehelichen Kindern andererseits. Von 1991 bis 2010 ist der Anteil der Ehen mit gemeinsamen vorehelichen Kindern in Deutschland von 8 % auf 20 % gestiegen. Er ist außerdem in denjenigen Bundesländern höher, in denen auch die außerehelichen Geburten besonders verbreitet sind. So hatten 2010 in den neuen Ländern 36 von 100 Brautpaaren mindestens ein voreheliches gemeinsames Kind, während dies im Westen Deutschlands in lediglich 16 von 100 Fällen vorkam.

Der Anteil der außerehelich Geborenen in Deutschland liegt unterhalb des Durchschnitts in der Europäischen Union – dieser lag nach Angaben von Eurostat im Jahr 2009 bei knapp 38 %. Am höchsten war der Anteil der außerehelichen Geburten 2009 in Estland (59 %), besonders gering war er in Griechenland (7 %). In Frankreich waren bei 53 % der Neugeborenen die Eltern nicht miteinander verheiratet, in Großbritannien bei 46 %, in Österreich bei 39 % und in Italien bei 24 %.

Nr. 294 v. 12.8.2011

12.700 Sorgerechtsentzüge im Jahr 2010

Weil eine Gefährdung des Kindeswohls anders nicht abzuwenden war, haben die Gerichte in Deutschland im Jahr 2010 in rund 12.700 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge angeordnet. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist § 1666 BGB. Gegenüber dem Jahr 2009 bedeutet dies eine Steigerung um rund 500 Fälle (+ 4%). In rund 9 700 Fällen übertrugen die Gerichte das Sorgerecht ganz oder teilweise auf die Jugendämter, in den übrigen Fällen einer Einzelperson oder einem Verein.

Bei einem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge wird zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen. Bei der Übertragung des teilweisen Sorgerechts an ein Jugendamt wurde in rund 2.200 Fällen (23%) nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist die Befugnis verbunden, Entscheidungen des alltäglichen Lebens zu treffen.

Nr. 251 v. 6.7.2011