Artikel zum Thema ‘Kindesunterhalt’

Neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2016!

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2016 wurde im Dezember 2015 vom OLG Düsseldorf veröffentlicht. Sie gilt vom 01.01.2016 bis voraussichtlich 31.12.16.

Die Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Sie dient dem Ziel, die Rechtsprechung der Familiengerichte im Hinblick auf familienrechtliche Unterhaltszahlungen zu standardisieren und damit gerechter zu gestalten.

 

BGH: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell!

Im zur Entscheidung stehenden Fall betreute und versorgte der Kindesvater die Kinder an 6 von 14 Tagen, die Mutter die restlichen 8 Tage. Der Kindesvater war der Meinung, keinen Unterhalt zahlen zu müssen, da er seine Unterhaltsverpflichtung bereits durch die Betreuung und Versorgung der Kinder im Wechselmodell erfüllen würde.
Der BGH folgte dieser Ansicht nicht. Er lehnte die Annahme eines Wechselmodells ab und bestätigte die vorinstanzliche Verpflichtung des Kindesvaters zur Zahlung von Kindesunterhalt. Wenn im Rahmen eines tatsächlichen Wechselmodells ein Elternteil Kinderbetreuung leistet, kann dies nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen, so der BGH, denn im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen.
Zur Begründung führte er u.a. aus:
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Denn dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Barunterhalt verpflichtet ist. Im zur Entscheidung stehenden Fall sah der BGH das Schwergewicht der Betreuung der Kinder bei der Kindesmutter, so dass der Kindesvater zahlen muss.
Ein Wechselmodell liege nur bei einer (fast) hälftigen Teilung der Kindesbetreuung vor, während der zeitlichen Komponente nur indizielle Bedeutung dafür zukomme, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein
Kind trage und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt , ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung.

Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die Mehrkosten, die aufgrund des Wechselmodells entstehen. Das sind vor allem Wohn- und Fahrtkosten. Ein Mehraufwand, der dem Kindesvater aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwands anfalle, könne auch bei enger Auslegung des Wechselmodellbegriffs berücksichtigt werden. Das ermögliche eine großzügigere unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Mehrkosten, welche allerdings konkret geltend zu machen sind.
BGH, Beschluss vom 5. November 2014, Az XII ZB 599/13

Haben Sie Fragen zur Wirkung der Entscheidung auf Ihren speziellen Fall? Ich stehe Ihnen gern zur Verfügung.

Katrin Zink

Rechtsanwältin

Ehescheidung im Überblick

An eine Scheidung war bei der Eheschließung noch nicht zu denken.

Nicht in allen Fällen bestätigt die Zeit jedoch das Vorhaben der Eheleute, sich auf Lebenszeit zu binden. Manchmal kommt es anders als man denkt: Die Eheleute trennen sich und müssen nun die Trennungs- und Scheidungsfolgen regeln. Die Trennungsfolgen sind:  Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder; Trennungsunterhalt, Vermögensaufteilung, Hausratsteilung und die Klärung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung. Die Scheidungsfolgen sind: nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Die Ehe gilt abschließend als geschieden, wenn dies durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen worden ist.

Wegen der besonderen und weitreichenden Bedeutung der Ehe ist Voraussetzung einer gerichtlichen Scheidung, dass die Eheleute über ein Jahr getrennt leben.  Getrennt leben nach dem Gesetz bedeutet, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dazu reicht auch das getrennte Leben in der gemeinsamen Wohnung (eigene Räumlichkeiten, eigene Versorgung, Wäsche usw), wenn im Übrigen keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr bestehen. Das Getrenntleben wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Eheleute kurzfristige Versöhnungsversuche unternehmen. Das Familiengericht kann die Ehe nur dann scheiden, wenn sie ohne Aussicht auf Besserung zerrüttet und somit gescheitert ist.

In zwei Fällen wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet:

  • wenn die Ehegatten schon seit drei Jahren oder länger getrennt leben oder
  • wenn beide Gatten die Scheidung wollen und mindestens seit einem Jahr getrennt leben.

 

Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Ausnahmesituation berücksichtigt, die sich auf das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ bezieht: danach kann eine Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der den Scheidungsantrag stellt, aus Gründen, die in der Person des anderen Antragstellers liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Gesetzgeber hat strenge Anforderungen an diese unzumutbare Härte gestellt und bejaht sie nur in Einzelfällen, wie zBsp. bei schwerem Missbrauch, schweren Beleidigungen, ernsthaften Bedrohungen, Tätlichkeiten oder Tötungsverdacht. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall-Scheidungsantrag Aussicht auf Erfolg hat, ist anwaltliche Beratung unerlässlich.

Ein Antrag auf Ehescheidung kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Aus diesem Grund braucht jedenfalls derjenige Ehegatte unbedingt einen Anwalt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen möchte.  Der andere Ehegatte benötigt nur für den Fall einen Anwalt, dass er selbst auch Anträge an das Gericht stellen will (z.B. einen eigenen Scheidungsantrag oder Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht). Läuft die Scheidung einvernehmlich ab (d.h. alle Trennungs- und Scheidungsfolgen sind geregelt), benötigt der andere Ehegatte in der Regel keinen eigenen Anwalt, da er keine Anträge stellen sondern der Ehescheidung lediglich zustimmen muss.

Für alle familienrechtlichen Fragen  rund um Eheschließung, Ehevertrag, Ehescheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Vermögensaufteilung (insbesondere im Miteigentum stehende Immobilien), Hausratsteilung, Ehewohnung sowie Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen steht Ihnen Rechtsanwältin Katrin Zink gern zur Verfügung!