Artikel zum Thema ‘Gewalt’
Flucht vor der Polizei ist nicht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar
Auch wenn durch die Flucht eines Angeklagten vor der Polizei Dritte gefährdet oder gar unvorsätzlich verletzt werden, bleibt die Flucht an sich straflos. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegt nur dann vor, wenn ein Angeklagter eine aktive Tätigkeit mit Nötigungscharakter entfaltet und damit eine Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren möchte. Die Gewalt muss gegen den Amtsträger gerichtet oder zumindest körperlich für ihn spürbar sein. (vgl. BGH Beschluss 15.01.2015, 2 StR 204/14)
Besonders schwerer Raub in Mittäterschaft auch ohne eigene Verletzungshandlung
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Kiel in Teilen aufgehoben, in dem das Landgericht vier Angeklagte wegen Raubes verurteilt hat. In einem neuen Verfahren wird zu klären sein, ob nicht auch eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes mit der Folge einer deutlich höheren Straferwartung in Betracht kommt.
Die vier Angeklagten hatten sich vorgestellt, einen Mann in dessen Wohnung zu überfallen und auszurauben. Sie sind dabei davon ausgegangen, dass das spätere Opfer sich bereits angesichts ihrer Überzahl nicht weiter zur Wehr setzten wird. Die Anwendung schwerer Gewalt war nicht geplant. Der Geschädigte setzte sich aber heftig gegen zwei der Angeklagten zur Wehr, während die anderen beiden Angeklagten in der Wohnung nach Beute suchten. Einer der beiden Angeklagten trat so stark zu, dass es beim Opfer zu einem Trümmerbruch im Knie kam. Der Geschädigte schrie vor Schmerzen. Das Landgericht konnte in der Hauptverhandlung nicht feststellen, wer den Geschädigften getreten hat und hat deshalb alle vier „nur“ wegen Raubes verurteilt. Der Bundesgerichtshof stellt jetzt klar, dass auch während der Tatausführung eine Vorsatzerweiterung hinsichtlich des ursprünglichen Tatplans in Betracht kommt, es also nicht auszuschließen ist, dass alle vier Angeklagten sich während der Tatausführung mit der schweren Gewaltanwendung einer der Mittäters stillschweigend einverstanden erlärt haben und deshalb alle vier wegen besonders schweren Raubes zu verturteilen sein könnten. ( BGH 5 StR 575/12)
Gewalt in der Beziehung
Der Bundesgerichtshof sieht den Tatbestand der vollendeten Nötigung als nicht erfüllt an, wenn der Angeklagte seiner Exfreundin eine Scheinwaffe vorhält, um sie zur zukünftigen Wiederaufnahme der Beziehung zu veranlassen, die Geschädigte dies nur zum Schein versichert und der Verlassene die Waffe zwar weglegt, aber selbst von der Versicherung der Geschädigten nicht überzeugt ist.
(BGH Beschluß vom 19.6.12)