Artikel zum Thema ‘Geldbuße’

Abstandsunterschreitung von 3 Sekunden darf mit Bußgeld geahndet werden

Das Oberlandesgericht  Hamm hat die Grenzen für bußgeldpflichtiges „Drängeln“ im Straßenverkehr verschärft. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123m lediglich einen Abstand von 26m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes hat das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von 180.-EUR verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die vom Betroffenen dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Ein Abstandsverstoß könne mit Bußgeld geahndet werden, wenn die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend sei. Bei mehr als 3 Sekunden läge auch bei Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten kein kurzfristiges Versagen mehr vor. Der Betroffene hätte früher den Sicherheitsabstand wieder vergrößern müssen. ( OLG Hamm 09.07.13, 1 RBs 78/13)

Umfahren einer Ampel über Tankstellengelände-kein qualifizierter Rotlichtverstoß

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm liegt kein qualifizierter Rotlichtversoß vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer vor einer Ampel, die für ihn Rotlicht anzeigt auf ein Tankstellengelände fährt, um nach dem Durchfahren des Geländes hinter der Ampel wieder in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das Urteil des Amtsgerichtes, das den Betroffenen wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 200.-EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt hatte, war aufzuheben. ( OLG Hamm, 02.07.2013-1 RBs 98/13)

Alkohol am Steuer und die Folgen….Die Entscheidungskraft der dritten Stelle des Messwertes hinter dem Komma

Im vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall ist gegen den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren gem § 24a StVG wegen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr eine Geldbuße sowie ein Monat Fahrverbot verhängt worden. Die Behörde hatte ihrer Entscheidung die Ergebnisse eines ordnungsgemäß durchgeführten Dräger Alcotes 7110 Evidential zugrundegelegt. Die erste Atemalkoholmessung ergab einen Einzelwert von 0,259 mg/l, die zweite einen Einzelwert von 0,248 mg/l. Die Behörde hat daraus einen Mittelwert von 0,25 mg/l errechnet. Dies war falsch. Bei der Bestimmung der vorwerfbaren Atemalkoholkonzentration sind die für den maßgeblichen Mittelwert bereits abgerundeten beiden Einzelwerte mit jeweils drei Dezimalstellen zugrunde zu legen, so dass sich lediglich ein Mittelwert von 0,24 mg/l ergibt und der Betroffene freizusprechen war.
(OLG Bamberg, Beschluß vom 24.5.12 3Ss OWi 480/12)