Artikel zum Thema ‘fließender verkehr’

Fließender Verkehr auf Zufahrtsstraße eines Parkplatzes hat Vorrang

Grundsätzlich dienen öffentlich zugängliche Parkplätze dem ruhenden Verkehr. Ein ein-oder ausparkendes Fahrzeug trifft deshalb in der Regel nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer des Parkplatzes. Es gibt also grundsätzlich keinen Vertrauensgrundsatz zugunsten eines fließenden Verkehrs. Anders verhält es sich, wenn die zwischen den Parkplätzen angelegten Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben und sich aus der baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu-und Abfahrt dienen. In diesem Fall muss der Ausparkende gewährleisten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. (OLG Hamm, 29.08.14, 9 U 26/14)

Tätige Reue widerlegt die Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

Nach einem Unfall im fließenden Verkehr mit einem Schaden von über 1300.-EUR und zunächst begangener Unfallflucht hat sich ein Beschuldigter eineinhalb Stunden nach seiner Tat freiwillig bei der Polizei gemeldet. Trotz der Erfüllung des Tatbestandes der Unfallflucht hat das Gericht hier auf die gesetzlich vorgesehene Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtet, da es sich beim Verhalten des Beschuldigten offenbar um ein Augenblicksversagen gehandelt hat. ( AG Bielefeld, 9.10.13-9 Gs 402Js 3422/13-5435/13)