Artikel zum Thema ‘Fahrtenbuchauflage’
Fahrtenbuchauflage nach Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes
Nach Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h konnte die Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises den Fahrer des betreffenden Fahrzeugs nicht ermitteln, da die Halterin des Fahrzeugs von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Behörde hat daraufhin der Halterin auferlegt, für acht Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Die von der Halterin deshalb eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, die Auflage sei nicht zu beanstanden. Eine Fahrtenbuchauflage diene der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Die Halterin habe sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht auskunftswillig sei, obwohl sie den Fahrer und den Verkehrsverstoß kenne. (Verwaltungsgericht Koblenz, 13.01.15-4K215/14)
Fahrtenbuchauflage 18 Monate nach Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Liegt zwischen Verkehrsverstoß und Fahrtenbuchauflage ein langer Zeitraum, so kann dies im Einzelfall unverhältnismäßig und deshalb unzulässig sein. Im konkreten Fall hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Auflage der Behörde gegen den Betroffenen jedoch nach 18 Monaten noch als verhältnismäßig angesehen. Die Behörde hatte angegeben, wegen Arbeitsüberlastung so lange gebraucht zu haben. (OVG Lüneburg, 23.01.14, 12 LB 19/13)