Artikel zum Thema ‘Ermittlungsverfahren’

Der offene Vollzug ist ein Berliner Erfolgsmodell

Nach der Kritik der Vereinigung Berliner Staatsanwälte an der Handhabung des offenen Vollzuges im letzten Jahr hat die Senatsverwaltung eine Studie über die Berliner Einweisungspraxis in den offenen Vollzug in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse sind durchweg positiv. Die Kritiker des „Knast light“ werden eines Besseren belehrt.

Im Schnitt verbüßen ca.30% der Berliner Häftlinge ihre Freiheitsstrafe im offenen Vollzug. Die Missbrauchsquote von Vollzugslockerungen wie Urlaub oder Familienbesuchen liegt bei 0,07%. In den Jahren 2005 bis 2012 waren insgesamt 9345 Gefangene im offenen Vollzug. Es gab lediglich 20 Ermittlungsverfahren, von denen es in 9 Fällen auch zu einer Verurteilung kam. Sieben Verurteilungen wurden wegen Drogendelikten, eine wegen Hehlerei und eine wegen Totschlags nach massivem Alkoholkonsum ausgesprochen.

Rechtswidrige Akteneinsicht für angeblich Geschädigten

Im konkreten Fall hatte sich in einem Ermittlungsverfahren ein Vertreter eines angeblich Geschädigten gemeldet und um Akteneinsicht gebeten. Diesem Antrag war die Staatsanwaltschaft nachgekonmmen ohne dem Beschuldigten davor rechtliches Gehör zu gewähren. Das war rechtswidrig. Einem Geschädigten in einem Strafverfahren ist zur sachgerechten Interessenwahrnehmung Akteneinsicht zu gewähren. Da aberdie Akteneinsicht an den angeblich Geschädigten auch schutzwürdige Belange des Beschuldigten berühren können, muss diesem in der Regel zunächst rechtliches Gehör gewährt werden. ( AG Zwickau 13 Gs 263/13)