Artikel zum Thema ‘Einbruchdiebstahl’

AG München verhängt gegen junge Mutter Jugendstrafe ohne Bewährung

Eine bereits mehrfach einschlägig wegen Einbruchdiebstahls vorbestrafte, geständige Angeklagte hat das AG München zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten wegen schädlicher Neigungen verurteilt. Obwohl die Angeklagte in der gegen sie in dieser Sache verhängten Untersuchungshaft ihr erstes Kind geboren hat, vermochte das Gericht ihr keine positive Sozialprognose zu stellen, so dass die Jugendstrafe vollstreckt wird. Auch die nur im Jugendstrafrecht existierende „Vorbewährung“,  deren Verhängung möglich ist, wenn das Gericht Zweifel an der positiven Sozialprognose hat, kam nicht zum Tragen.(AG München 11.06.2015 1034 Ls 468 Js 199228/14 jug)

Auch ein Gehilfe muss Bandenmitglied sein

Das Landgericht Frankfurt hatte einen Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl verurteilt. Es hatte im Urteil ausgeführt, dass der Angeklagte um die bandenmäßige Begehungsweise der ausführenden Täter wusste und es ihm bewusst war, einer in Deutschland agierenden festen Tätergruppierung behilflich zu sein. Das genügte nicht, den Angeklagten wie geschehen zu verurteilen. Dafür wäre die Feststellung erforderlich gewesen, dass der Angeklagte Mitglied der Bande war. War der Angeklagte nicht Mitglied der Bande, hätte er nur wegen Beihilfe am Grunddelikt, d.h. am Einbruchdiebstahl verurteilt werden. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts deshalb aufgehoben. ( BGH 6.8.14, 2 StR 60/14)