Artikel zum Thema ‘Ehevertrag’

Was bedeutet eigentlich „Scheidung online“?

Von einer Online Scheidung spricht man, wenn Sie sämtliche Daten, die für Ihren gerichtlichen Scheidungsantrag notwendig sind, in das Scheidung-online-Formular eintragen und entweder durch gesicherte, verschlüsselte Übertragung per Email oder per Fax oder per Post, an die Kanzlei senden. Sie erhalten dann unverzüglich eine Kosteninformation für Ihr Ehescheidungsverfahren sowie die Vollmacht. Erst mit Unterzeichnung und Rücksendung der Vollmacht haben Sie ein wirksames kostenpflichtiges Mandant erteilt. Im Anschluss werden nur noch Ihre Eheurkunde, ggf. die Geburtsurkunden Ihrer Kinder und ggf. Ihr Ehevertrag in Kopie benötigt und sofort kann Ihr Scheidungsantrag gefertigt und bei Gericht eingereicht werden. Schnell, kompetent und unkompliziert haben Sie so Ihre Scheidung auf den Weg gebracht! Der weitere Verlauf des Verfahrens ist dann wie bei jedem anderen Scheidungsverfahren auch.

Scheidung online ist also eine besondere Form der Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens.

Sofern Sie Fragen haben, rufen Sie uns gern an!

Sofern Sie Ihre Scheidung online beantragen möchten, finden Sie das Online-Formular auf unserer Website.

Kompetent an Ihrer Seite rund um das Thema Ehescheidung,

das Team der Rechtsanwaltskanzlei Katrin Zink & Kollegen

 

 

 

Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Um einen Ehevertrag nachträglich als sittenwidrig zu verwerfen, muss dieser objektiv und subjektiv eine nichtgerechtfertigte Lastenverteilung zum Nachteil einer der Vertragsparteien darstellen.

In einem dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) vorliegenden Fall hatten die Beteiligten kurz nach der Heirat einen Ehevertrag geschlossen. Darin wurde der Zugewinn ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Es wurde auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet bzw. dieser wurde für den Fall, dass betreuungsbedürftige Kinder bestünden, erheblich eingeschränkt. Eine Regelung über den Versorgungsausgleich wurde nicht getroffen.

Nachdem der Ehefrau der Scheidungsantrag zugestellt wurde, berief sie sich auf die Sittenwidrigkeit Des Ehevertrages und machte geltend, sie habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihrem damaligen Ehemann blind vertraut. Während ihr Ehemann während der Ehe ein erhebliches Vermögen aufgebaut habe, habe sie sich aufgrund der klassischen Rollenverteilung um die Kinder gekümmert und sei daher daran gehindert gewesen, selbst ein eigenes Vermögen zur Altersversorgung aufzubauen.

Das OLG stellte fest, dass der Ehevertrag in der Tat objektiv sittenwidrig sei. Er belaste die Ehefrau einseitig und führte vorhersehbar dazu, dass im Scheidungsfall nur der Ehemann an einer möglicherweise von der Ehefrau aufgebauten Altersvorsorge partizipiere.

Die Richter führten jedoch weiter aus, dass auf Sittenwidrigkeit nur dann erkannt werden könne, wenn die einseitig belastenden Vereinbarungen auch die ungleiche Verhandlungspositionen der Eheleute zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses widerspiegelten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, denn allein das blinde Vertrauen der Ehefrau gegenüber dem Ehemann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses reiche nicht aus, um die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB festzustellen, vielmehr hätte z.B. eine besondere wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau bestehen müssen, welche sie zum Vertragsschluss veranlasst habe.

 

(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.12.2014 – 20 UF 7/14)

 

Voraussetzungen für die Ehescheidung

Eine Ehe kann nur durch richterlichen Beschluss geschieden werden. Die Ehescheidung muss von einem anwaltlich vertretenen Ehepartner bei Gericht beantragt werden. Der andere Ehepartner kann der Ehescheidung zustimmen, dann braucht er keine eigene anwaltliche Vertretung oder er stellt einen eigenen -quasi Gegenscheidungsantrag, dann benötigt er ebenfalls eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin für das Verfahren.

Der Scheidungsantrag kann gestellt werden, wenn die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die Ehepartner mehr als ein Jahr getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird. Leben die Ehepartner mehr als drei Jahre von Tisch und Bett getrennt, vermutet das Gesetz, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist.

Mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gilt die Ehe als aufgelöst!

Sofern Sie Fragen rund um das Thema Scheidung haben, rufen Sie mich gern an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin, ich bin für Sie da.

Gern können Sie auch das Scheidung-Online-Formular ausfüllen und unkompliziert die Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens über mich veranlassen.

 

Katrin Zink

Scheidungsanwältin

 

Ehescheidung im Überblick

An eine Scheidung war bei der Eheschließung noch nicht zu denken.

Nicht in allen Fällen bestätigt die Zeit jedoch das Vorhaben der Eheleute, sich auf Lebenszeit zu binden. Manchmal kommt es anders als man denkt: Die Eheleute trennen sich und müssen nun die Trennungs- und Scheidungsfolgen regeln. Die Trennungsfolgen sind:  Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder; Trennungsunterhalt, Vermögensaufteilung, Hausratsteilung und die Klärung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung. Die Scheidungsfolgen sind: nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Die Ehe gilt abschließend als geschieden, wenn dies durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen worden ist.

Wegen der besonderen und weitreichenden Bedeutung der Ehe ist Voraussetzung einer gerichtlichen Scheidung, dass die Eheleute über ein Jahr getrennt leben.  Getrennt leben nach dem Gesetz bedeutet, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dazu reicht auch das getrennte Leben in der gemeinsamen Wohnung (eigene Räumlichkeiten, eigene Versorgung, Wäsche usw), wenn im Übrigen keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr bestehen. Das Getrenntleben wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Eheleute kurzfristige Versöhnungsversuche unternehmen. Das Familiengericht kann die Ehe nur dann scheiden, wenn sie ohne Aussicht auf Besserung zerrüttet und somit gescheitert ist.

In zwei Fällen wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet:

  • wenn die Ehegatten schon seit drei Jahren oder länger getrennt leben oder
  • wenn beide Gatten die Scheidung wollen und mindestens seit einem Jahr getrennt leben.

 

Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Ausnahmesituation berücksichtigt, die sich auf das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ bezieht: danach kann eine Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der den Scheidungsantrag stellt, aus Gründen, die in der Person des anderen Antragstellers liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Gesetzgeber hat strenge Anforderungen an diese unzumutbare Härte gestellt und bejaht sie nur in Einzelfällen, wie zBsp. bei schwerem Missbrauch, schweren Beleidigungen, ernsthaften Bedrohungen, Tätlichkeiten oder Tötungsverdacht. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall-Scheidungsantrag Aussicht auf Erfolg hat, ist anwaltliche Beratung unerlässlich.

Ein Antrag auf Ehescheidung kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Aus diesem Grund braucht jedenfalls derjenige Ehegatte unbedingt einen Anwalt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen möchte.  Der andere Ehegatte benötigt nur für den Fall einen Anwalt, dass er selbst auch Anträge an das Gericht stellen will (z.B. einen eigenen Scheidungsantrag oder Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht). Läuft die Scheidung einvernehmlich ab (d.h. alle Trennungs- und Scheidungsfolgen sind geregelt), benötigt der andere Ehegatte in der Regel keinen eigenen Anwalt, da er keine Anträge stellen sondern der Ehescheidung lediglich zustimmen muss.

Für alle familienrechtlichen Fragen  rund um Eheschließung, Ehevertrag, Ehescheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Vermögensaufteilung (insbesondere im Miteigentum stehende Immobilien), Hausratsteilung, Ehewohnung sowie Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen steht Ihnen Rechtsanwältin Katrin Zink gern zur Verfügung!